[2] “2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Beschwerdewert die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 EUR) nicht übersteigt.

[3] a) Beim Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich die Beschwer zunächst nach dem 3,5-fachen Wert der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % (vgl. allgemein Senat VersR 2005, 959). Dies ergibt hier 609,40 EUR.

[4] b) Außerdem sind bereits angekündigte bzw. eingeklagte Rechtsschutzversicherungsfälle mit zu berücksichtigen. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gem. § 3 ZPO grds. nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den VR er erstrebt, ebenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % (Senat VersR 2006, 716 Rn 5). Die Vorinstanzen haben danach aufgrund des nicht bestrittenen Vortrags des Kl. rechtsfehlerfrei den Streitwert auf insgesamt 12.000 EUR festgesetzt.

[5] c) Eine Berücksichtigung weiterer angekündigter Leistungsansprüche des VN wie dies mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird kommt nicht in Betracht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung und Festsetzung der Beschwer ist nach der einheitlichen Rspr. des BGH die letzte mündliche Verhandlung vor dem BG … Da nach dem eigenen Vortrag der Bekl. der Kl. die weiteren 288 Schadenfälle erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem BG gemeldet hat, wirken sich diese nicht mehr erhöhend auf den Beschwerdewert aus.“

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