Die Rechtsschutzversicherung hat auch die Kosten eines zweiten Anwaltes zu übernehmen, wenn ein notwendiger Anwaltswechsel vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn der Wechsel eines Anwalts weder vom Anwalt noch vom VN zu vertreten ist.

(Leitsatz des Einsenders)

LG Köln, Urt. v. 13.4.2011 – 20 S 6/10

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