StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; FeV § 15 § 17 § 23 Abs. 1 § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2
Leitsatz
Bei der Gesamtschau, ob i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die für die Verlängerung oder erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis für Busse oder Lkw erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten fehlen, kommt auch nach der Änderung von § 24 Abs. 2 FeV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu.
BVerwG, Urt. v. 27.10.2011 – 3 C 31.10
Sachverhalt
Die Kl. begehrt die erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E; sie ist der Auffassung, hierfür nicht nochmals eine praktische Fahrprüfung ablegen zu müssen.
Die 1948 geborene Kl. war seit Oktober 1966 Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, seit September 1979 einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 und seit September 1980 auch Inhaberin eines Busführerscheins; im Dezember 1986 bestand sie die Abschlussprüfung zum Berufskraftfahrer (Personenverkehr), im Juni 1992 schloss sie die Ausbildung zum Industriemeister der Fachrichtung Kraftverkehr ab. Die Fahrerlaubnisse der Kl. wurden im Juli 1999 auf die seit dem 1.1.1999 geltenden Fahrerlaubnisklassen umgestellt; die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E wurde bis zum 21.6.2004 befristet. Nach Ablauf der Geltungsdauer ließ die Kl. diese Fahrerlaubnis zunächst nicht verlängern.
Im März 2009 beantragte die Kl. bei der Bekl. die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E. Die Bekl. teilte ihr daraufhin mit, sie müsse ihre Befähigung zum Führen solcher Kfz durch das Bestehen der entsprechenden praktischen Prüfung nachweisen. Als die Kl. dem nicht nachkam, lehnte die Bekl. den Antrag mit Bescheid vom 21.8.2009 ab.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das VG München die Bekl. mit Urt. v. 26.1.2010 [VG M 1 K 09.4504] verpflichtet, der Kl. die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Zeitaspekt komme auch nach der Änderung von § 24 Abs. 2 FeV eine entscheidende Rolle für die Frage zu, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass dem Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlten. Bei der Kl. liege dieser Ausschlussgrund nach dem Ergebnis der gebotenen umfassenden Einzelfallprüfung nicht vor. Sie sei zwar seit über fünf Jahren nicht mehr berechtigt, Omnibusse und Lkw zu führen. Doch sei sie zuvor von 1980 bis 2004 und damit 24 Jahre im Linienbusverkehr gefahren. Auch in der Folgezeit sei sie durch ihre Tätigkeit bei einem Unternehmen, das Linienbusverkehr betreibe, mit den eingesetzten Fahrzeugen und den für den Busverkehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen vertraut geblieben. Sie habe außerdem mit dem Pkw am Straßenverkehr teilgenommen.
Der BayGH hat diese Entscheidung mit Urt. v. 19.7.2010 – VGH 11 BV 10.712 – aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die Kl. habe keinen Anspruch auf die beantragte Fahrerlaubnis. Soweit es um den Befähigungsnachweis nach § 15 und § 17 FeV gehe, sei der Ausschlusstatbestand des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV dann erfüllt, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dem Bewerber könnte die erforderliche Befähigung fehlen. Vorzunehmen sei eine umfassende Prüfung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei spiele auch nach der Streichung der Zwei-Jahres-Frist in § 24 Abs. 2 FeV der zeitliche Aspekt eine entscheidende Rolle. Insofern komme es nicht auf die Zeit von sechs Jahren und einem Monat an, die seit dem Ablauf der Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Kl. im Juni 2004 verstrichen sei, sondern auf die noch längere Zeit fehlender oder zumindest stark eingeschränkter Fahrpraxis. Ursächlich für den Verlust der Befähigung zum Führen von Omnibussen und Lkw sei nämlich nicht der Verlust der Fahrberechtigung, sondern das Fehlen von Fahrpraxis. Danach habe es die Bekl. zu Recht abgelehnt, der Kl. ohne nochmalige praktische Prüfung eine Fahrerlaubnis für Busse zu erteilen. Entgegen der Annahme des VG sei die Kl. nicht 24, sondern nur 20 Jahre im Linienbusverkehr tätig gewesen; nach der im Berufungsverfahren eingeholten Auskunft ihres Arbeitgebers habe ihr letzter regulärer Linienbuseinsatz im September 2000 stattgefunden. Von September 2000 bis Februar 2003 sei sie zwar noch in unregelmäßigen Abständen Linienbus gefahren, jedoch höchstens vier Wochen im Jahr und nicht zur Personenbeförderung, sondern ohne Fahrgäste im Auftrag der Fahrdienstleitung. Danach habe sie nur noch gelegentlich Rangierfahrten auf dem Firmengelände durchgeführt. Damit stehe fest, dass die Kl. im für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BG seit sieben Jahren und viereinhalb Monaten nicht mehr im Linienbusverkehr tätig gewesen sei. Der in § 24 Abs. 2 FeV a.F. vorgesehene Zeitraum von zwei Jahren, nach deren Ablauf die Fahrerlaubnis der dort genannten Klassen ...