Die Kl. begehrt als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung von den Bekl. aus übergegangenem Recht die Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihre Versicherte R erbracht hat.
Die damals 19-jährige Versicherte hatte sich am 28.1.2000 in dem von der Bekl. zu 1) betriebenen Krankenhaus die Mandeln entfernen lassen. Am 4. und 5.2.2000 traten Nachblutungen auf, weshalb der zuständige Oberarzt Dr. R am 5.2.2000 um 10.00 Uhr eine umgehende Nachoperation zur Blutstillung anordnete. Gegen 11.15 Uhr wurde die nicht nüchterne, adipöse Patientin Blut spuckend in den Operationssaal gebracht.
Die Bekl. zu 2), die bei der Bekl. zu 1) als Anästhesistin beschäftigt ist, versuchte, die Patientin zu präoxygenieren, was allerdings nur eingeschränkt möglich war, da die Maske infolge der Blutung immer wieder abgenommen werden musste. Anschließend leitete die Bekl. zu 2) die Narkose unter gleichzeitiger Applikation von Hypnotikum und Muskelrelaxans ohne Zwischenbeatmung ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Operateur Dr. R noch nicht im Operationssaal. Er befand sich, wie der Bekl. zu 2) bekannt war, noch in der Umkleideschleuse. Um 11.25 Uhr begann die Bekl. zu 2) mit der Intubation. Sie konnte zunächst die Stimmritze darstellen; plötzlich auftretende massive Blutungen im Rachenraum beeinträchtigten dann jedoch die Sicht der Bekl. zu 2), sodass sie den Tubus trotz Absaugbemühungen blind einführen musste. Der Tubus geriet in die Speiseröhre der Patientin, was zu einem Abfall der Sauerstoffsättigung, der Herzschlagfrequenz und des Blutdrucks der infolge der Verabreichung der Narkosemedikation nicht mehr spontan atmenden Patientin führte. Die Bekl. zu 2) entfernte den Tubus, veranlasste die Hinzuziehung des Dienst habenden Anästhesisten der Intensivstation Dr. M und des zuständigen Oberarztes Dr. D. Sie versuchte eine Zwischenbeatmung mittels Maske und saugte Blut aus dem Mund/Rachenraum ab. Anschließend unternahm sie einen zweiten Intubationsversuch. Als im Zuge der Maßnahmen kurzzeitig der Krikoiddruck aufgegeben werden musste, wurden Blutkoagel aus dem Magen der Patientin hochgespült. Auch beim zweiten Mal gelang es der Bekl. zu 2) nicht, den Tubus in die Luftröhre einzuführen. Um 11.37 Uhr war die Sauerstoffsättigung auf 16 % und um 11.38 Uhr auf 6 % abgefallen. In der Zeit zwischen 11.37 Uhr und 11.40 Uhr führte der unmittelbar zuvor hinzugekommene Hals-Nasen-Ohren-ärztliche Oberarzt Dr. R eine Koniotomie durch. Trotz der Koniotomie stellte sich keine zufrieden stellende Sauerstoffsättigung ein; die Werte schwankten zwischen 30 und 74 %. Die Bekl. zu 2), Dr. R und der etwa zeitgleich mit Dr. R eingetroffene Dr. M saugten mit einem 6,0-Tubus Blutkoagel aus der Lunge und den Bronchien der Patientin und versuchten, die Sauerstoffsättigung im Blut zu verbessern, was ihnen jedoch nicht gelang. Zwischen 11.40 Uhr und 12.10 Uhr konnte nur zwei Mal ein Sauerstoffsättigungswert über 60 % erreicht werden. Ansonsten schwankten die Werte zwischen 29 und 55 %. Gegen 12.10 Uhr wurde der 6,0-Tubus durch einen 8,0-Tubus ersetzt. Danach lagen die Werte zwischen 62 und 74 %. Erst nachdem die Patientin um 12.25 Uhr durch die Bekl. zu 2), Dr. M und den in der Zwischenzeit hinzugekommenen Dienst habenden Oberarzt Dr. D bronchoskopiert worden war, bewegte sich die Sauerstoffsättigung zwischen 63 und 98 %. Nach einer um 13.00 Uhr durchgeführten Tracheotomie war die Sauerstoffsättigung wieder im Normbereich. Im Anschluss an die Operation zeigte sich bei der Patientin ein schweres neurologisches Defizit mit Vigilanzstörungen, epileptischen Anfällen und posthypoxischen Myoklonien. Sie leidet unter hypoxiebedingten Hirnfunktionsstörungen und ist als Patientin der Pflegestufe 3 anerkannt.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das BG hat die gegen die Bekl. zu 1) gerichtete Berufung der Kl. zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Berufung gegen die Bekl. zu 2) hat die Kl. zurückgenommen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren gegen die Bekl. zu 1) weiter.
Nach Auffassung des BG stehen der Kl. keine Schadensersatzansprüche gegen die Bekl. zu 1) zu. Das Behandlungsgeschehen von Beginn der Anästhesie bis zur Koniotomie sei als fachgerecht und fehlerfrei zu beurteilen. Es sei insb. nicht fehlerhaft gewesen, dass die Bekl. zu 2) die Narkose eingeleitet habe, obwohl weder ein zweiter Anästhesist noch der Operateur im Operationssaal anwesend gewesen seien. Zwar habe es sich um eine ausgesprochene Risikokonstellation gehandelt, da die Patientin adipös und nicht nüchtern gewesen und wegen der Blutansammlung im Nasen-Rachen-Raum mit unübersichtlichen Verhältnissen zu rechnen gewesen sei. Nach dem in Deutschland geltenden Standard müsse jedoch auch in einer solchen Risikokonstellation kein zweiter Anästhesist anwesend sein. Der Operateur sei nur wenige Meter entfernt im OP-Trakt gewesen, sodass mit seiner Anwesenheit bei Bedarf habe gerechnet werden können. Die Bekl. zu 2) habe von einer ausreichenden Präoxygen...