ZPO § 103 ff. § 126
Leitsatz
1. Der zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnete Rechtsanwalt eines obsiegenden Beteiligten kann entweder gem. §§ 104 ff. ZPO die Kostenfestsetzung im Namen seines Mandanten zu dessen Gunsten oder aber gem. § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen zu seinen Gunsten betreiben.
2. Erfolgt die Festsetzung entgegen dem eindeutigen Inhalt des Antrags zugunsten des Mandanten, dann steht dem Rechtsanwalt hiergegen die Beschwerde zu.
OLG Hamm, Beschl. v. 25.1.2013 – 6 WF 324/12
Sachverhalt
In dem vorangegangenen Unterhaltsverfahren hatte das OLG H dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 5.484 EUR festgesetzt. Mit Schriftsatz v. 6.1.2012 hatten die dem ASt. im Wege der Verfahrenskostenhilfe (VKH) beigeordneten Anwälte beantragt, ihre "nachstehend aufgeführten Wahlanwaltsgebühren gegen den AG zu unseren Gunsten gem. § 126 ZPO festzusetzen". Den geltend gemachten Erstattungsbetrag hatten sie wie folgt berechnet:
I. Wahlanwaltsvergütung:
1. 1,6 Verfahrensgebühr, 3200 VV RVG (Wert: 5.484 EUR) |
540,80 EUR |
2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3202 VV RVG (Wert: 5.484 EUR) |
405,60 EUR |
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme: |
960,40 EUR |
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
183,62 EUR |
Summe: |
1.150,02 EUR |
Hiervon abgezogen haben die Anwälte die ihnen aus der Landeskasse bereits ausgezahlte VKH-Anwaltsvergütung wie folgt:
II. VKH-Anwaltsvergütung:
1. 1,6 Verfahrensgebühr, 3200 VV RVG (Wert: 5.484 EUR) |
360,00 EUR |
2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3202 VV RVG (Wert: 5.484 EUR) |
270,00 EUR |
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme: |
650,00 EUR |
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
123,50 EUR |
Summe: |
773,50 EUR |
Der geltend gemachte Erstattungsbetrag berechnet sich aus der Differenz der beiden Beträge mit 376,52 EUR.
Nach Anhörung des Beteiligten hat der Rechtspfleger des AG S die zu erstattenden Gebühren und Auslagen zugunsten des Antragstellers festgesetzt. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde haben die beigeordneten Anwälte die Festsetzung zu ihren Gunsten beantragt. Der AG ist der begehrten Änderung entgegengetreten. Die sofortige Beschwerde der Anwälte hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen:
[11] "… Der zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte eines im Kostenpunkt obsiegenden Beteiligten hat im Kostenfestsetzungsverfahren zwei Möglichkeiten. Zum einen kann er als Verfahrensbevollmächtigter des Beteiligten die Festsetzung der Gebühren und Auslagen gegen den Verfahrensgegner zugunsten des Beteiligten beantragen (§§ 104 ff. ZPO). Daneben hat er die Möglichkeit, im eigenen Namen nach § 126 Abs. 1 ZPO die Festsetzung der Gebühren und Auslagen gegen den Verfahrensgegner für sich zu beantragen. Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten zu 1) in kaum zu überbietender Klarheit von vornherein die Festsetzung der Gebühren und Auslagen gegen den Verfahrensgegner zu ihren Gunsten beantragt. In einem solchen Fall kann der Verfahrensbevollmächtigte – anders als bei einer unklaren Antragstellung (OLG Koblenz JurBüro 1982, 383) – bei einer dennoch zugunsten seines Mandanten erfolgenden Festsetzung im Beschwerdewege die Festsetzung zu seinen Gunsten beantragen. Bei einer eindeutigen Antragstellung ist nämlich von vornherein allein der die Festsetzung zu seinen Gunsten beantragende Verfahrensbevollmächtigte Beteiligter des erstinstanzlichen Festsetzungsverfahrens und nicht etwa auch der von ihm vertretene Beteiligte. … ."
[13] Der Kostenfestsetzungsbeschluss war daher entsprechend der Antragstellung der Beteiligten zu 1) abzuändern.“
3 Anmerkung:
Im Falle des Obsiegens des bedürftigen Mandanten im Kostenpunkt hat der beigeordnete Anwalt die Möglichkeit, entweder einen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Mandanten zu beantragen oder im eigenen Namen von seinem Beitreibungsrecht gem. § 126 Abs. 1 ZPO Gebrauch zu machen. Von welcher Möglichkeit der beigeordnete Rechtsanwalt Gebrauch macht, hat er durch einen eindeutigen Antrag klarzustellen. Lässt der Antrag beide Möglichkeiten offen, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Kostenfestsetzungsantrag von der Partei selbst gestellt worden ist (so OLG Celle RVGreport 2013, 480 (Hansens)). Hier hatten die dem ASt. beigeordneten Anwälte den Kostenfestsetzungsantrag eindeutig zu ihren eigenen Gunsten gem. § 126 Abs. 1 ZPO gestellt.
Anders ist dies, wenn sich aus dem unklaren Kostenfestsetzungsantrag nicht ergibt, zu wessen Gunsten der Antrag gestellt worden ist. Erfolgt in einem solchen Fall die Kostenfestsetzung zugunsten des Mandanten, ist der beigeordnete Anwalt nicht beschwerdeberechtigt. Er kann allenfalls nachträglich einen eigenen Antrag auf Festsetzung gem. § 126 Abs. 1 ZPO stellen und die vollstreckbare Ausfertigung des auf den Namen des Mandanten lautenden Kostenfestsetzungsbeschluss zu den Gerichtsakten reichen (siehe hierzu OLG Celle a.a.O.). Der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat im Kostenfestsetzungsverfahren nicht etwa die dem Anwalt günstigste Möglichkeit auszuwählen (s. F...