" … II. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der AG hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht."
Die AG macht geltend, es wäre schlechthin unerträglich, dass der Untersuchte weiterhin Kfz führen dürfe, wenn sich anlässlich der Begutachtung ergeben würde, dass zwar der Konsum von Cannabis ausscheide, der Untersuchte aber andere Betäubungsmittel konsumiere. Dies gelte insb., da Cannabis – was durchaus nicht unumstritten sei –, nach neueren Erkenntnissen doch als Einstiegsdroge für Hartdrogen gelte. Zudem sei unbestritten, dass Cannabiskonsum biochemische Veränderungen im Gehirn von Menschen verursache. Der ASt. habe bereits 2000 im jugendlichen Alter von 18 Jahren Cannabis konsumiert und sei 2004 und 2012 rückfällig geworden. Ihm fehle mithin die Drogenresistenz. Die Erwägung, er könne auch andere Drogen konsumiert haben, liege daher entgegen der Annahme des erstinstanzlichen Beschlusses nahe. Zudem werde bei einer von der Polizei bei einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts einer Drogenfahrt veranlassten Blutprobe das Blut umfassend auf Drogen untersucht, selbst wenn der Betreffende Cannabiskonsum einräume. Es erschließe sich nicht, warum die Handhabung bei einer späteren Untersuchung anders sein solle. Ferner lehne sich die Fragestellung an die Arbeitsanweisungen zur "Überprüfung der Fahreignung bei Drogenauffälligkeiten" des Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr an. Auch habe der TÜV bestätigt, dass die Fragestellung der übliche Standard sei.
Diese Einwände stellen die nachvollziehbaren Erwägungen des VG, auf die der Senat verweist, nicht durchgreifend in Frage. Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV ist ein ärztliches Gutachten anzuordnen, wenn Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum (von harten Drogen) vorliegen, ein Nachweis aber noch aussteht. Soweit es dagegen um Cannabis geht, genügen – anders als sonst – Anhaltspunkte für einen einmaligen und selbst einen gelegentlichen Konsum für die Anordnung eines Gutachtens nicht. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV ist insoweit vielmehr verfassungskonform auszulegen (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 14 Rn 13 f. m.w.N.). In diesen Fällen müssen zu den Anhaltspunkten für einen gelegentlichen Konsum noch solche für fehlendes Trennungsvermögen oder regelmäßigen Konsum hinzukommen. Dass (auch) nach den sich danach ergebenen Voraussetzungen die Anforderung eines Gutachtens im vorliegenden Fall zulässig war, hat das VG zutreffend bejaht. Die Einwände der AG wecken vor diesem Hintergrund aber keine durchgreifenden Bedenken gegen die Auffassung des VG, das anzufordernde Gutachten sei unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bei dem hier "lediglich" im Raum stehenden Cannabiskonsum auf die Frage nach dem insoweit vorliegenden Konsummuster (einmalig, gelegentlich, regelmäßig) zu beschränken (vgl. dazu auch: Dauer, a.a.O., Rn 13, 14). Wie dargelegt, setzt die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens immer voraus, dass Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum bestehen. Angesichts der Sonderrolle, die Cannabis insoweit einnimmt, spricht nach derzeitiger Einschätzung des Senats Einiges für die Annahme des VG, in diesen Fällen sei die Frage nach "harten" Drogen nur zulässig, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass (auch) solche konsumiert werden (so neben den vom VG genannten Quellen auch: VG Augsburg, Urt. v. 8.3.2012 – Au 7 S 12.211, juris; Dauer, a.a.O., § 11 FeV Rn 42). Welche Anforderungen an das Gutachten inhaltlich zu stellen sind, bestimmt § 11 Abs. 6 S. 1 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betr. zum Führen von Kfz zu klären sind. An die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung sind mangels selbstständiger Anfechtbarkeit der Gutachtenanordnung und wegen der einschneidenden Folgen einer unberechtigten Gutachtenverweigerung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen (Dauer, a.a.O., § 11 FeV Rn 42; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.6.2011 – 10 S 2785/10, [zfs 2011, 592 =] NJW 2011, 3257). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der ASt. neben dem festgestellten Cannabiskonsum auch "harte" Drogen einnimmt, sind aber weder von der AG vorgebracht worden noch anderweitig ersichtlich. In der anlässlich der Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe, die umfassend getestet wurde, wurden neben Cannabis andere Drogen gerade nicht nachgewiesen. Die AG hat bisher auch nicht substantiiert geltend gemacht, es gebe – anders als das VG angenommen habe – einen Erfahrungssatz des Inhalts, derjenige, der einmal ein Kfz im öffentlichen Verkehrsraum unter Einfluss von Cannabis geführt habe, liefere damit zugleich begründeten Anlass für die Annahme, er konsumie...