Die AG wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschl. des VG, mit dem es dem ASt. vorläufigen Rechtsschutz gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis gewährt hat.
Am 21.11.2012 führte der ASt. ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis. Die von der Polizei veranlasste Entnahme einer Blutprobe ergab Werte von 2,6 ng/ml für Tetrahydrocannabinol (THC), 1,4 ng/ml für 11-Hydroxy-tetrahydrocannabinol und 45 ng/ml für THC-Carbonsäure (THC-COOH).
Wegen dieses Vorfalls forderte die AG den ASt. unter dem 14.2.2013 zur Ausräumung von Bedenken gegen seine Fahreignung zur Vorlage eines Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines rechtsmedizinischen Instituts zu folgenden Fragen auf:
"Liegt bei Ihnen Cannabiskonsum vor, der die Fahreignung in Frage stellen kann (Anlage 4 FeV)? Gibt es Hinweise auf gelegentlichen oder regelmäßigen Cannabiskonsum? Kann der Konsum anderer Drogen ausgeschlossen werden?"
Da der ASt. dieses Gutachten nicht beibrachte, entzog ihm die AG mit Bescheid v. 11.4.2013 die Fahrerlaubnis und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an.
Das VG hat dem Antrag des ASt., ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung zu gewähren, … stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die angegriffene Verfügung der AG werde im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben. Mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit habe die AG die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Unrecht auf § 11 Abs. 8 S. 1 FeV gestützt. Die Anordnung der AG v. 14.2.2013, wonach der ASt. ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines rechtsmedizinischen Instituts u.a. auch zu der Frage: "Kann der Konsum anderer Drogen ausgeschlossen werden?" beizubringen habe, sei voraussichtlich nicht rechtmäßig. Zwar sei die Forderung nach einem ärztlichen Gutachten gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV grds. gerechtfertigt. Die Anordnung des ärztlichen Gutachtens v. 14.2.2013 sei jedoch unverhältnismäßig, soweit sie sich nicht nur auf den Konsum von Cannabis durch den ASt., sondern auf alle Betäubungsmittel im Sinne des BtMG erstrecke. Sie sei insoweit zu weit gefasst. Es stehe nämlich lediglich Cannabiskonsum im Raum, dessen Relevanz für die Fahreignung im Hinblick auf das zugrundeliegende Konsummuster des ASt. durch das ärztliche Gutachten zu klären sei. In einem solchen Fall müssten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Fragestellung und die Vorlage des Drogenscreenings auf Cannabis beschränkt werden. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Verdacht des Beigebrauchs anderer Substanzen vorliege (s. VG Ansbach, Urt. v. 26.3.2012 – AN 10 K 11.00968; BayVGH, Beschl. v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1453, jeweils zitiert nach juris [= zfs 2006, 294]). Weder die Angaben des ASt. noch sonstige Umstände wiesen indes darauf hin, dass ihm der Beigebrauch anderer Betäubungsmittel im Sinne des BtMG o.ä. vorgelegen haben könnte. Die Kammer halte es nicht für anlassbezogen, bei einem lediglich bekannten einmaligen Führen von Kfz im öffentlichen Verkehrsraum unter Einfluss von Cannabis einen Erfahrungssatz des Inhalts anzunehmen, damit bestehe bereits begründeter Anlass zu der Annahme, der Betr. könnte auch andere Betäubungsmittel konsumieren. Etwas anderes ergebe sich hier auch nicht deshalb, weil in dem Auszug aus der Führerscheindatei des Landkreises … v. 15.1.2013 vermerkt sei: "Betäubungsmitteleinfuhr und -handel, Jugendstrafe zur Bewährung (2 Jahre), Urt. durch u.a. AG P. v. 19.7.00 (15 Ls 12 Js 11362/00)". Dabei könne offenbleiben, ob diese strafrechtlichen Verurteilungen im Hinblick auf die Kraftfahreignung des ASt. und diesbezügliche Zweifel wegen Zeitablaufs gegenwärtig noch relevant seien, denn auch seinerzeit sei es nur um THC-Produkte gegangen. Die rechtswidrige dritte Frage führe dazu, dass die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens durch die AG unter dem 14.2.2013 insg. rechtswidrig sei. An ihre Nichtbefolgung dürften daher auch nicht die Folgen von § 11 Abs. 8 S. 1 FeV geknüpft werden.