VVG § 86 Abs. 3
Leitsatz
1. Die häusliche Gemeinschaft gem. § 86 Abs. 3 VVG ist nicht an den überwiegenden Aufenthalt in der gemeinsamen Wohnung geknüpft, wenn die Abwesenheit äußere Gründe hat, die nicht für eine Lockerung des Familienverbandes sprechen.
2. Die wirtschaftliche Abhängigkeit des studierenden Sohnes vom Bar- und Naturalunterhalt der Mutter begründet auch keine gemeinsame Wirtschaftsführung, die alleine für die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 3 VVG auch nicht ausreichen würde.
3. Eine erweiternde oder analoge Anwendung auf Fälle, in denen der VN in vollem Umfang für den Schädiger unterhaltspflichtig ist, ist auch nicht im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift und unter verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
KG, Beschl. v. 20.12.2011 – 6 U 64/11
Sachverhalt
Die Kl. nimmt den Bekl. aus einer von dessen Mutter bei ihr unterhaltenen Kfz-Pflichtversicherung und Vollkaskoversicherung in Regress, nachdem der Bekl. mit dem versicherten Kfz in alkoholisiertem Zustand einen Haftpflichtschaden verursacht und das versicherte Kfz zugleich beschädigt hat.
2 Aus den Gründen:
" … Entgegen seiner Auffassung ist die Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG n.F. bzw. § 67 VVG a.F., wonach der VR die auf ihn übergegangene Forderung des VN gegen den Dritten nicht durchsetzen darf, wenn dieser in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebt, auf die Ausgleichs- und Regressansprüche gegen den mitversicherten Fahrer in der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht anwendbar. Die zitierte Entscheidung des OLG Hamm, in der wegen der damals umstrittenen und dem BGH in einem Revisionsverfahren – IVa 55/87 – erneut vorliegenden Frage, ob die Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG a.F. im Haftpflichtregress analog anzuwenden sei, Prozesskostenhilfe gewährt wurde (NJW-RR 1988, 93 ff.), ist durch die erneute verneinende Entscheidung des BGH überholt (BGHZ 105,140). Danach ist die Bestimmung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. weder direkt noch analog auf den in häuslicher Gemeinschaft lebenden regresspflichtigen mitversicherten Fahrer anwendbar. Das Gleiche gilt für § 86 VVG n.F. Denn für eine analoge Anwendung genügt es nicht, dass auf der Seite eines Beteiligten das gleiche Interesse vorliegt, das der Gesetzgeber in einer einen anderen Fall betreffenden Gesetzesvorschrift schützen wollte (“Schutzzweck’). Es muss vielmehr geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen, zu dem gleichen Auslegungsergebnis gekommen wäre. Die Interessenlage bei dem Regress des Haftpflichtversicherers gegen den mitversicherten Fahrer ist jedoch nicht vergleichbar mit derjenigen bei § 67 Abs. 2 VVG a.F. Der Verzicht des Haftpflichtversicherers auf den Regressanspruch gegen den haftpflichtigen Fahrer (in den entschiedenen Fällen wie auch hier häufig der Sohn des Kfz-Haltes und VN) würde zu einer Erweiterung der Deckungspflicht führen, die weder von den Vertragsparteien des Versicherungsvertrags noch von dem Gesetzgeber gewollt ist BGH a.a.O. Rn 7 bis 9). Der VR würde durch die analoge Anwendung gezwungen, ein Risiko – wie hier die Trunkenheitsfahrt – zu decken, das er erkennbar nicht übernehmen wollte, und das er im Innenverhältnis auch gegenüber dem VN nicht – in dem Rahmen des zulässigen Regresses – übernehmen müsste, wenn dieser selbst gefahren wäre. Auch das OLG Hamm (NJOZ 2006,2402) ist der Rspr. des BGH gefolgt (vgl. ebenso: OLG Celle NJOZ 2005, 1124). Der Senat hat keinen Anlass, hiervon abzuweichen. …"
Soweit die Kl. aufgrund ihrer Leistungen an die Mutter des Bekl. aus der Vollkaskoversicherung den auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch wegen der Beschädigung des Fahrzeuges geltend macht, ist zwar die Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG n.F. bzw. § 67 Abs. 2 VVG a.F. anwendbar, wonach der VR die übergegangene Forderung gegen den in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebenden Schädiger nicht geltend machen darf. Eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Bekl. und seiner Mutter liegt jedoch nicht vor.
Soweit der Bekl. rügt, dass das LG eine “Wohngemeinschaft’ gefordert habe, obwohl eine solche nach der obergerichtlichen Rspr. nicht erforderlich sei, sondern nur eine gemeinsame Wirtschaftsführung, kann er damit nicht durchdringen. Das LG hat die maßgebliche obergerichtliche Rspr. zutreffend dargestellt und ausgeführt, dass die häusliche Gemeinschaft mehr erfordert als eine bloße Wohngemeinschaft, sondern auch eine gemeinsame Wirtschaftsführung. Weder das eine noch das andere ist vorliegend gegeben, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Bekl. im Berufungsverfahren.
Eine häusliche Gemeinschaft ist zwar nicht an den überwiegenden Aufenthalt in der Familienwohnung geknüpft, soweit die Abwesenheit äußere Gründe hat, die nicht für eine willkürliche Lockerung des Familienverbandes sprechen. Sie ist jedoch dann aufgehoben, wenn ein volljähriges Kind aus der elterlichen Wohnung auszieht und eine eigene Wohnung alleine oder mit Dritten bezieht. So ist es hier. Der Bekl. trägt selbst vor, dass er nicht mehr im Haushalt seiner Mut...