[10] "… 1. Wie der Senat – nach Erlass des Berufungsurteils – bereits entschieden hat (Senatsurt. v. 24.4.2013 – VIII ZR 265/12, EBE/BGH 2013, 199 f.; VIII ZR 336/12, juris), wird durch die wiedergegebenen Vertragsklauseln ein Anspruch der Kl. begründet, der aufgrund seiner leasingtypischen Amortisationsfunktion in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht als vertraglicher Erfüllungsanspruch zu charakterisieren ist (Senatsurt. v. 24.4.2013 – VIII ZR 336/12, a.a.O. Rn 16 ff., und VIII ZR 265/12, a.a.O. Rn 11; eingehend Senatsurt. v. 14.11.2012 – VIII ZR 22/12, DB 2012, 2865 Rn 19 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass der Leasingnehmer nach dem Wort-laut der Klausel “zum Ersatz des entsprechenden Schadens’ verpflichtet wird. Die Begriffe “Minderwert’ und “Schaden’ werden hier synonym gebraucht; dies gilt ebenso für die Begriffe “Ausgleich’ und “Ersatz’ (Senatsurt. v. 14.11.2012 – VIII ZR 22/12, a.a.O. Rn 21 f.)."
[11] 2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt es daher nicht darauf an, ob die Kl. durch die Rückgabe des Fahrzeugs in schlechterem als dem vertragsgemäßen Zustand keinen Schaden erleidet oder sogar besser gestellt wird, weil sie das Fahrzeug in jedem Fall zum vorab kalkulierten Restwert an den Lieferanten veräußern könne und sie zusätzlich gegen den Leasingnehmer noch einen Minderwertausgleichsanspruch habe. Der Minderwertausgleich tritt wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand (so schon grundlegend Senatsurt. v. 1.3.2000 – VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 a). Er ist ein vertraglicher Erfüllungsanspruch mit Amortisationsfunktion, dem der von der Revisionserwiderung geltend gemachte schadensrechtliche Einwand nicht entgegengesetzt werden kann. Aus demselben Grund scheitert der Anspruch auf Minderwertausgleich auch nicht an einer fehlenden Fristsetzung gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB.
[12] 3. Die von der Revisionserwiderung ins Feld geführten, in Teilen der Instanz-Rspr. und des Schrifttums geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der in Rede stehenden Minderwertausgleichsklausel (Reinking, DAR 2013, 126 ff. m.w.N.) teilt der Senat nicht. Ihrer Wirksamkeit steht insb. nicht entgegen, dass dem Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung eingeräumt wird und dass der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich nicht voraussetzt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer zuvor entsprechend § 281 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der der Schadensersatznorm des § 281 Abs. 1 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke überhaupt auf den Anspruch auf Minderwertausgleich als vertraglichen Erfüllungsanspruch über-tragbar ist. Soweit mit der Forderung nach Fristsetzung zur Leistung und Nacherfüllung Aktionsmöglichkeiten des Leasingnehmers für die Zeit nach Vertragsablauf angesprochen sind, steht dem schon der Umstand im Wege, dass der Leasingnehmer nach Vertragsablauf nicht mehr zum Besitz des Leasingfahrzeugs berechtigt ist. Zeitnah vor dem Rückgabetermin bei Vertragsablauf hindert die Minderwertausgleichsklausel den Leasingnehmer dagegen selbstredend nicht, das Leasingfahrzeug auf Mängel, Schäden und Abweichungen vom gewöhnlichen Erhaltungszustand begutachten zu lassen, soweit er diese nicht selbst zu erkennen oder zu beurteilen vermag, und für deren Beseitigung bis zur Rückgabe zu sorgen. Dementsprechend würde auch eine etwa erforderliche Fristsetzung zur Leistung – das heißt zur Beseitigung konkret bezeichneter Mängel, Schäden und übermäßiger Abnutzungsspuren – durch den Leasinggeber voraussetzen, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug dem Leasinggeber beziehungsweise dem von diesem bezeichneten Händler so rechtzeitig zur Untersuchung vorstellt, dass bis zum Vertragsablauf noch ausreichend Zeit für eine angemessene Frist verbleibt. Gibt der Leasingnehmer das Fahrzeug hingegen erst mit Vertragsablauf zurück, ohne die zur Vermeidung einer Wertminderung erforderlichen Maßnahmen ergriffen zu haben, so begibt er sich der Möglichkeit, die Verpflichtung zum Minderwertausgleich in Geld durch eine kostengünstigere Vornahme der erforderlichen Arbeiten abzuwenden. Dass die in Rede stehende Klausel für diesen – auch hier gegebenen – Fall keine nachvertragliche Abhilfemöglichkeit vorsieht, benachteiligt den Leasingnehmer nicht unangemessen.
[13] 4. Zinsen stehen der Kl. allerdings, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, nur i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu (§ 288 Abs. 1 BGB). Der um drei Prozentpunkte höhere Zinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB, den die Kl. beansprucht, gilt nur für Entgeltforderungen. Darunter sind nur solche Forderungen zu verstehen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistungen gerichtet sind, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen bestehen (Senatsurt. v. 16.6.2010 – VIII ZR 259/09,...