Abweichend von den im Leasingerlass des Bundesministers der Finanzen vom 22.12.1975 umschriebenen Leasingvertragsmodellen (dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., L 12–15) ist in der Praxis der nicht erlasskonforme Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung entwickelt worden (vgl. hierzu auch BGH zfs 2013, 504; BGH zfs 2013, 145; Reinking/Eggert, ebd. L 16 und L 17). Wie bei den anderen Leasingmodellen ist auch bei dem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung Ziel die Vollamortisation des Vertrages. Der Leasingnehmer hat dabei den wesentlichen Teil der Vollamortisation zu leisten, da er den Großteil der Anschaffungskosten des Fahrzeugs, die Nebenkosten und den Unternehmergewinn zu tragen hat. Die Festlegung der Kilometerleistung für die Dauer der Überlassung kann bei einer Überschreitung zu einer teilweisen Deckung der Amortisationslücke führen. Da der Leasinggeber zwar das Verwertungsrisiko trägt, kommt es bei der Abrechnung zwischen den Parteien nicht auf den erzielbaren Restwert an (BGH zfs 2013, 504). Streitstoff ist bei der Beendigung des Leasingverhältnisses jedoch häufig die Frage, ob der Leasingnehmer eine über den normalen Verschleiß hinausgehende Verschlechterung des Fahrzeugs zu vertreten hat. Da er das Erhaltungsrisiko trägt, wird unter Einschaltung eines Sachverständigen die Mängelfreiheit des Fahrzeugs überprüft; etwaige Mängelbehebungskosten sind vom Leasingnehmer als Minderungskosten zu tragen (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O. L 659 ff.). Auf diese Weise kann im Regelfall eine Vollamortisation auch bei diesem Leasingmodell erreicht werden (vgl. BGH DAR 1996, 318; BGH NJW 1998, 1637, 1639).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 1/2014, S. 26 - 28

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