BGB § 281 § 288 § 535
Leitsatz
1. Dem Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kann der Leasingnehmer schadensrechtliche Einwände nicht entgegenhalten.
2. Die Wirksamkeit einer Klausel in einem vom Leasinggeber vorformulierten Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, die den Leasingnehmer zum Minderwertausgleich verpflichtet, wenn er das Leasingfahrzeug nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückgibt, scheitert nicht daran, dass die Klausel dem Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung einräumt und die Pflicht zum Minderwertausgleich nicht analog § 281 Abs. 1 S. 1 BGB von einer erfolglosen Fristsetzung hierzu abhängig macht.
3. Der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ist keine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB.
BGH, Urt. v. 17.7.2013 – VIII ZR 334/12
Sachverhalt
Die klagende Leasinggesellschaft schloss im Jahre 2007 mit dem Bekl. einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und einer Laufzeit über einen Pkw. In den Vertragsbedingungen der Kl. für Geschäftsfahrzeuge wurde in Abschnitt IV 1 bestimmt, dass die Leasingraten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung Gegenleistungen für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs sein sollten. Unter Abschnitt XVI wurde hinsichtlich der Rückgabe des Fahrzeugs Folgendes bestimmt:
"2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden, über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet."
3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:
Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gem. Ziffer 2 Abs. 1, ist der Leasing-Nehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet … “
Der Bekl. gab das Fahrzeug nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zurück. Ein Übergabeprotokoll wurde nicht gefertigt. Die Kl. ließ das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten und nahm wegen von ihr behaupteter Schäden den Bekl. auf Ausgleich des Minderwerts in Anspruch. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. blieb erfolglos. Die vom BG zugelassene Revision der Kl. führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung. Die Voraussetzungen eines etwaigen Anspruchs der Kl. auf eine über normale Verschleißerscheinungen hinausgehende Verschlechterung des geleasten Fahrzeugs seien zu klären.
2 Aus den Gründen:
[10] "… 1. Wie der Senat – nach Erlass des Berufungsurteils – bereits entschieden hat (Senatsurt. v. 24.4.2013 – VIII ZR 265/12, EBE/BGH 2013, 199 f.; VIII ZR 336/12, juris), wird durch die wiedergegebenen Vertragsklauseln ein Anspruch der Kl. begründet, der aufgrund seiner leasingtypischen Amortisationsfunktion in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht als vertraglicher Erfüllungsanspruch zu charakterisieren ist (Senatsurt. v. 24.4.2013 – VIII ZR 336/12, a.a.O. Rn 16 ff., und VIII ZR 265/12, a.a.O. Rn 11; eingehend Senatsurt. v. 14.11.2012 – VIII ZR 22/12, DB 2012, 2865 Rn 19 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass der Leasingnehmer nach dem Wort-laut der Klausel “zum Ersatz des entsprechenden Schadens’ verpflichtet wird. Die Begriffe “Minderwert’ und “Schaden’ werden hier synonym gebraucht; dies gilt ebenso für die Begriffe “Ausgleich’ und “Ersatz’ (Senatsurt. v. 14.11.2012 – VIII ZR 22/12, a.a.O. Rn 21 f.)."
[11] 2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt es daher nicht darauf an, ob die Kl. durch die Rückgabe des Fahrzeugs in schlechterem als dem vertragsgemäßen Zustand keinen Schaden erleidet oder sogar besser gestellt wird, weil sie das Fahrzeug in jedem Fall zum vorab kalkulierten Restwert an den Lieferanten veräußern könne und sie zusätzlich gegen den Leasingnehmer noch einen Minderwertausgleichsanspruch habe. Der Minderwertausgleich tritt wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand (so schon grundlegend Senatsurt. v. 1.3.2000 – VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 a). Er ist ein vertraglicher Erfüllungsanspruch mit Amortisationsfunktion, dem der von der Revisionserwiderung geltend gemachte schadensrechtliche Einwand nicht entgegengesetzt werden kann. Aus demselben Grund scheitert der Anspruch auf Minderwertausgleich auch nicht an einer fehlenden Fristsetzung gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB.
[12] 3. Die von der Revisionserwiderung ins Feld geführten, in Teilen der Instanz-Rspr. und des Schrifttums geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der in Rede stehenden Minderwertausgleichsklausel (Reinking, DAR 2013, 126 ff. m.w.N.) teilt...