Drogenabhängigkeit führt fast immer zum Verlust der Fahreignung. Vor diesem Hintergrund hatte das VG Würzburg[14] den Fall zu entscheiden, dass gegen den Antragsteller wegen Drogenhandels ermittelt worden war. Aus einem ärztlichen Gutachten in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ergab sich, dass er drogenabhängig war. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Der hiergegen gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO blieb ohne Erfolg. Die Kammer stellte in diesem Zusammenhang zunächst heraus, dass ein ärztliches Gutachten aus einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte zur Beurteilung der Fahreignung eines Betroffenen durch die Fahrerlaubnisbehörde herangezogen werden könne. Dem ist beizupflichten. Eine Verwertbarkeit kommt nach § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 StPO in Betracht. Danach ist die Erteilung einer Auskunft an eine andere öffentliche Stelle zulässig, soweit dieser Stelle in sonstigen Fällen aufgrund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Informationen aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen. § 474 StPO regelt die Auskunftserteilung aus Akten eines Strafverfahrens für verfahrensexterne Zwecke, also auch für die Überprüfung der Fahreignung. Die Auskunftserteilung kann nach § 477 Abs. 1 StPO auch durch die Überlassung einer Abschrift aus der Akte erfolgen. Besondere Vorschrift i.S.v. § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 StPO, die der Staatsanwaltschaft die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen an die Fahrerlaubnisbehörde gestattet, ist § 14 Abs. 1 Nr. 7 b EGGVG. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 EGGVG gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes u.a. für die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen eines Landes für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die diese Daten erhoben worden sind. Zu den personenbezogenen Daten des Beschuldigten, die i.S.v. § 14 Abs. 1 EGGVG den Gegenstand des Verfahrens betreffen, gehören auch die im Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Die Fahrerlaubnis ist eine verkehrsrechtliche Erlaubnis i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 7 b EGGVG. Die Übermittlung versetzt die Fahrerlaubnisbehörde entsprechend dem Zweck des § 14 Abs. 1 Nr. 7 b EGGVG in die Lage, die zum Schutz der Allgemeinheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Außerdem hatte der Antragsteller vorgetragen, er habe in der Strafhaft über ein Jahr lang abstinent gelebt. Die Wiedererlangung der Fahreignung vermochte die Kammer hieraus zu Recht nicht abzuleiten. Ihre Forderung, dass der einjährige Abstinenzzeitraum in sog. freier Sozialgemeinschaft zu absolvieren ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte. Der Antrag konnte daher keinen Erfolg haben.

[14] Beschl. v. 8.7.2013 – W 6 S 13.543.

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