Das AG hat gegen den Betr. im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 400 EUR festgesetzt. Seine infolge wirksamer Einspruchsbeschränkung nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffende Rechtsbeschwerde hat der Betr. mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss "im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben" mit Schriftsatz seiner Verteidigerin v. 16.1.2013 wie folgt begründet: "Der Betr. möchte es nach reiflicher Überlegung doch bei der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße von 200 EUR und dem Fahrverbot belassen". Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

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