[16] "… II. … Das BG hätte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen. Es hat nicht berücksichtigt, dass die von ihm allein geprüfte Anfechtung nicht die Vertragserklärung vom 21.4.2011 mit der darin ausgesprochenen Unfalldeckung erfasst. Dieser Fehler ist erheblich, weil ein Unfall nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt gegeben ist."
[17] 1. Im Ergebnis zu Recht hat das BG allerdings angenommen, dass der Deckungsschutz für Krankheit und Tod wirksam angefochten wurde und die Anfechtung der Bekl. hierbei nicht den besonderen Anforderungen des § 123 Abs. 2 BGB unterliegt.
[18] a) Entgegen der Ansicht der Revision ist von einer arglistigen Täuschung durch die Schauspielerin auszugehen. Revisionsrechtlich folgt dies bereits daraus, dass die Kl. die ausdrückliche Feststellung des BG, wonach sie mit ihrer Berufung die landgerichtlichen Feststellungen zur Arglist nicht angegriffen habe … hat berichtigen lassen.
[19] b) Wie die Revision hingegen zu Recht geltend macht, ist die Schauspielerin jedoch keine Wissenserklärungsvertreterin der Kl.
[20] aa) Durch die Rechtsfigur des Wissenserklärungsvertreters muss sich der VN falsche Angaben dritter Personen in entsprechender Anwendung des § 166 BGB zurechnen lassen, wenn er diese Personen mit der Erfüllung seiner Aufklärungsobliegenheit beauftragt hat. Dabei genügt es, dass der VN den Dritten mit der Erfüllung seiner Obliegenheiten gegenüber dem VR betraut hat und der Dritte die Erklärungen anstelle des VN abgibt (Senat BGHZ 122, 388, 389; VersR 1981, 948 unter III 2b … ).
[21] bb) Entgegen der Ansicht des BG sind die von der Bekl. eingeforderten Gesundheitsangaben jedoch eine originär eigenständige Erklärung der Schauspielerin als Gefahrsperson. Ihre Beantwortung stellt daher keine Erklärung dar, mit deren Abgabe die Gefahrsperson durch die VN betraut worden ist.
[22] Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten VN ( … ) richtet sich die als Anlage zur Rahmenvereinbarung des European Media Pool niedergelegte und den Gefahrspersonen zur individuellen Vervollständigung überlassene Gesundheitsselbsterklärung nicht an den VN; die Kl. konnte daher nicht von einer sie treffenden Obliegenheit ausgehen. Entscheidend ist hierbei die Benennung der vom VR von der Gefahrsperson eingeforderten Gesundheitsauskunft als “Gesundheitsselbsterklärung’ (vgl. C 3 der Rahmenvereinbarung). Dies bringt zum Ausdruck, dass es sich um eine eigene Erklärung der Gefahrsperson handeln soll. Dieses Verständnis des VN wird dadurch verstärkt, dass er nach den maßgeblichen vertraglichen Regelungen die Gesundheitsdaten der Gefahrsperson nur bei einer Ablehnung des Versicherungsschutzes und in diesem Fall auch nur im Ergebnis erfährt. Entgegen der Ansicht der Bekl. macht das Bedingungswerk an keiner Stelle hinreichend deutlich, dass es sich bei der Gesundheitsselbsterklärung der Gefahrsperson um eine Erklärung der VN handeln soll.
[23] Nicht zu überzeugen vermag die ergänzende Begründung des BG, bereits das Beschaffen der Gesundheitserklärung reiche für eine Wissenserklärungsvertretung aus, da hiervon die Deckung weiterer Risiken durch die Bekl. abhängig gewesen sei und die Vorlage dieser Unterlagen deshalb im Interesse der Kl. gelegen habe. Hierbei wird übersehen, dass nicht jedes Handeln im Interesse des VN zur Begründung einer Wissenserklärungsvertretung ausreicht; erforderlich ist vielmehr, dass die Gefahrsperson mit der Erfüllung von Obliegenheiten betraut wurde. Eine Obliegenheit liegt vor, wenn dem VN ein bestimmtes Verhalten geboten wird, dessen Erfüllung nicht verlangt und eingeklagt werden kann und an dessen Nichterfüllung keine Schadensersatzansprüche, sondern der Verlust eines Rechts geknüpft werden (Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 28 Rn 8 m.w.N.). Darum geht es hier jedoch nicht, weil das maßgebliche Bedingungswerk weder in den AFV 2008 (dort §§ 2, 4) noch im Produktinformationsblatt (dort unter “Obliegenheiten’) die Vorlage vollständiger Antragsunterlagen als Obliegenheit festlegt und es sich mithin allein um eine tatsächliche Voraussetzung der weiteren Antragsbearbeitung durch den VR handelt.
[24] cc) Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Ausführungen des BG nicht, die Schauspielerin stehe im Lager der Kl. und es ergebe sich deshalb aus allgemeinen Grundsätzen, dass die Schauspielerin keine Dritte i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB sei.
[25] c) Zutreffend hat das BG jedoch die §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG analog angewandt. Nach diesen Bestimmungen wird in der Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten berücksichtigt, soweit die Kenntnis und das Verhalten des VN von rechtlicher Bedeutung sind. Die Voraussetzungen für eine Analogie (hierzu Palandt/Sprau, BGB 72. Aufl. Einl. vor § 1 Rn 48 m.w.N.) liegen vor:
[26] aa) Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes besteht. Der Gesetzgeber des VVG ha...