Die Kl. nimmt die Bekl., ihre VN, auf Zahlung einer erhöhten Jahresprämie und einer Vertragsstrafe in Höhe einer (weiteren) Jahresprämie in Anspruch. Die Tarifbestimmungen (TB-KR) der von der Bekl bei der VN abgeschlossenen Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung enthielten folgende Klauseln:

Ziffer 6 (Anwendung und Änderung von Gefahrenmerkmaien)

(2a) Anzeigepflicht des VN

Der VN ist verpflichtet, dem VR unverzüglich zu meiden, wenn sich während der Laufzeit des Vertrages für die Beitragsberechnung relevante Umstände, die bei Antragstellung anzugeben und im Versicherungsschein unter der Rubrik "Die Beitragsberechnung für ihre Kraftfahrzeugversicherung beruht auf folgenden Angaben, die wir von Ihnen erhalten haben" aufgeführt sind, ändern. Im Übrigen gelten die Vorschriften des VVG zur Gefahrerhöhung (§§ 16-30).

(2b) Unrichtige und unterlassene Angaben

Hat der VN während der Laufzeit des Vertrages schuldhaft unrichtige Angaben gemacht oder die Anzeigepflicht gem. Abs. 2a schuldhaft verletzt und hat der VR deswegen einen zu niedrigen Beitrag berechnet, ist der VR berechtigt, ab Beginn der Versicherungsperiode, in der die Änderung erfolgte, den Beitrag neu zu berechnen und nach zu erheben. Daneben ist der VR berechtigt, statt seiner gesetzlichen Rechte auf Rücktritt oder Kündigung eine Vertragsstrafe in Höhe des neu berechneten Jahresbeitrages zu verlangen.

Bei Abschluss des Versicherungsvertrages legten die Parteien eine maximale Jahresfahrleistung von 9.000 km zugrunde. Nach einem drei Jahre später geschehenen Unfall stellte sich eine Jahresfahrleistung von 32.000 km heraus.

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