"II. 1. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG ist gem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG für die Rechtsbeschwerde i.S.d. Ordnungswidrigkeitengesetzes entsprechend heranzuziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.3.1992 – 2 StR 371/91, BGHSt 38, 251, 254). Das OLG kann nicht seiner Absicht gemäß entscheiden, ohne jedenfalls von der Rechtsauffassung des OLG Hamm in dessen Beschlüssen v. 30.11.2010 und v. 16.4.2012 abzuweichen."
Es kann dahin gestellt bleiben, ob eine Abweichung auch von den Rechtsauffassungen der OLG Frankfurt und Thüringen vorläge. Der dem Beschl. des OLG Frankfurt v. 13.7.2010 zugrunde liegende Sachverhalt erfährt wegen dreier sich jeweils zeitlich überschneidender Doppelwochenverstöße im zugrunde liegenden Tatzeitraum materiell-rechtlich eine andere konkurrenzrechtliche Bewertung. Dies gilt, soweit ersichtlich, auch für den Beschl. des OLG Thüringen v. 19.10.2010. Nach dem dort mitgeteilten Sachverhalt sind im Tatzeitraum zwei sich zeitlich überschneidende Doppelwochenverstöße begangen worden; ob ein weiterer Verstoß außerhalb des Zeitraums der beiden Doppelwochenverstöße begangen worden ist, teilen die Entscheidungsgründe nicht explizit mit.
2. In der Vorlegungsfrage teilt der Senat die Auffassung des vorlegenden Gerichts.
a) Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt über § 46 OWiG der prozessuale Tatbegriff des Strafrechts. Die Tat im strafprozessualen Sinne (§§ 155, 264 StPO) ist der vom Eröffnungsbeschluss betroffene geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angekl. unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (st. Rspr.; etwa BGH, Urt. v. 23.9.1999 – 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 212 f.; BGH, Urt. v. 11.9.2007 – 5 StR 213/07, NStZ 2008, 411; BGH, Urt. v. 18.12.2012 – 1 StR 415/12, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Ausschöpfung 5; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.2.2013 – KRB 20/12, NZWiSt 2013, 180, 182, Tz. 21). Die Tat ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen die getrennte Verfolgung der darin enthaltenen Vorgänge einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 264 Rn 2; Bohnert, OWiG, 3. Aufl., § 19 Rn 21 ff. jeweils m.w.N.). Bei Tateinheit liegt – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2002 – StB 15/02, BGHSt 48, 153, 161; BGH, Urt. v. 11.6.1980 – 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 295 f.) – stets eine prozessuale Tat vor. Materiell-rechtlich selbstständige Taten sind in der Regel auch prozessual selbstständig (BGH, Beschl. v. 24.7.1987 – 3 StR 36/87, BGHSt 35, 14, 19; BGH, Urt. v. 16.3.1989 – 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 154; BGH, Beschl. v. 18.3.2009 – 1 StR 50/09; BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 10; BGH, Beschl. v. 15.3.2012 – 5 StR 288/11, BGHSt 57, 175, 179 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 14.7.2009 – 3 Ss OWi 355/09, Rn 13, juris). Ein persönlicher Zusammenhang, die Verletzung des gleichen Rechtsguts oder der Umstand, dass die einzelnen Handlungen Teile eines Gesamtplans sind, reicht nicht, um mehrere selbstständige Handlungen im materiell-rechtlichen Sinne zu einer einzigen Tat zu verbinden (Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., Vor § 59 Rn 50a m.w.N.).
b) Diese Grundsätze finden bei Serienverstößen gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften im Straßenverkehr gleichermaßen Anwendung. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Kriterien, von denen abzuweichen kein Anlass besteht, vermag es allein eine behördliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr bzw. die gesetzliche Vorgabe zum Kontrollzeitraum nicht, mehrere tatmehrheitliche Verstöße eines Betr. innerhalb des Überprüfungszeitraums zu einer Tat zu verknüpfen.
aa) Die Regelungen über die Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr und deren Aufbewahrung bezwecken nicht die Umgrenzung eines prozessualen Tatzeitraumes, sondern haben einen anderen Hintergrund.
Der in § 1 Abs. 6 S. 4 FPersV bezeichnete Zeitraum von insgesamt 29 Tagen dient der wirksamen Durchsetzung von Straßenkontrollen i.S.d. Erwägung 14 zur VO (EG) Nr. 561/2006. Die zuständigen Behörden sollen durch die vorgeschriebene Aufzeichnung bei Straßenkontrollen ohne weiteren Aufklärungsaufwand in der Lage sein, die ordnungsgemäße Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage zu überprüfen. Der Fahrer muss deshalb die Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten für diesen Zeitraum immer mit sich führen, nicht nur, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist (Art. 15 Abs. 7 lit. a VO [EWG] Nr. 3821/85). Der Zeitraum von 29 Tagen stellt indes keinen abschließenden “Sanktionierungszeitraum’ dar; auch Verstöße außerhalb dieses Zeitrahmens sind ohne weiteres nach § 8a FPersG zu ahnden, sofern nicht die allgemeinen Verjährungsr...