1. Verhalten gegenüber den Ermittlungsbehörden
Dass der Mandant nicht zur Polizei geht, um sich einzulassen, sondern zunächst der Verteidiger Akteneinsicht nimmt, dürfte selbstverständlich sein. (Anfängliches) Schweigen kann dem Mandant niemals negativ ausgelegt werden, demgegenüber nachträgliches "Korrigieren" seiner Angaben gegenüber der Polizei schon.
Der Mandant erscheint regelmäßig sehr aufgewühlt beim Verteidiger, wenn ihn die Vorladung erreicht hat. Er wird sich daher zunächst seinen Kummer von der Seele reden. Himmelreich/Krumm/Staub schlagen vor, schriftliche Informationen über die Verkehrsunfallflucht zu verfassen und dem Mandanten mitzugeben, die dieser in einer ruhigen Minute lesen soll, um sich auf ein weiteres Gespräch mit seinem Verteidiger vorzubereiten. Dies ist zweifelsfrei eine sehr gute Idee, denn aufgrund der emotionalen Situation, in der sich die Mandanten befinden, wird das, was der Verteidiger gesagt hat, oftmals vergessen werden. Die Überlegung, dem durch allgemeine schriftliche Informationen vorzubeugen, sollte daher grundsätzlich angestellt werden.
Zudem kann es sich empfehlen, bereits jetzt einen Sachverständigen mit der Unfallrekonstruktion/Wahrnehmbarkeit zu beauftragen. Hier sollten konkrete Fragen an den Sachverständigen formuliert werden, entsprechend der oben unter C. genannten technischen Aspekte. Es sollte gefragt werden, ob der Unfall
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optisch bemerkbar war: Vielfach konnte der Mandant – wie ausgeführt – den Zusammenstoß von seiner Position aus nicht sehen, weil Fahrzeugteile im Weg waren; |
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akustisch bemerkbar war: Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich die Schallpegel im Fahrzeug deutlich von den von außen wahrnehmbaren unterscheiden, insbesondere, wenn es sich beim Mandantenfahrzeug z.B. um ein (älteres) Dieselfahrzeug handelte und/oder der Mandant das Radio eingeschaltet hatte und nicht alleine im Fahrzeug war; |
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taktil-vestibulär bemerkbar war: Der Sachverständige hat festzustellen, ob die Fahrbahn uneben war, weil z.B. eine Bordsteinkante überfahren wurde, oder ein Kupplungsruck vorlag. |
In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Verteidiger vor Beauftragung des Sachverständigen bestimmte Dinge zu besprechen, den Mandant hierzu zu befragen hat. Zu klären ist, ob der Mandant alleine unterwegs war oder z.B. seine Kinder dabei hatte, mit denen er sich unterhielt. Weiterhin sollte der Mandant nach seinem Fahrzeugmodell befragt werden. Je neuer die Autos, desto mehr legen die Fahrzeughersteller Wert darauf, Außengeräusche zu dämmen. Auch das Wetter ist von Bedeutung. Herrschte Starkregen, so ist die Akustik gleichfalls eingeschränkt, wenn der Regen auf das Auto niederprasselte. Nur wenn diese und gegebenenfalls weitere Punkte vorab durch den Verteidiger abgeklärt und der Sachverständige hierüber entsprechend von dem Verteidiger unterrichtet wurde, kann er ein einigermaßen zuverlässiges und den damaligen Umständen angepasstes Gutachten erstellen.
Oftmals wird als Beweis lediglich die Einholung eines "unfallanalytischen" Sachverständigengutachtens beantragt. Buck weist darauf hin, dass hierbei außer Acht gelassen wird, die individuale Konstitution des Schädigers zu überprüfen, da bereits das taktile und akustische Wahrnehmen von den Individualparametern des jeweiligen Schädigers abhingen. Dies könne nur durch die Einholung eines biomechanischen Gutachtens festgestellt werden. Über die Möglichkeit der Einholung eines wahrnehmungspsychologischen Gutachtens sollte der Verteidiger den Mandanten zumindest aufklären, auch wenn hier mit gewissen Vorbehalten zu rechnen ist.
2. Verhalten gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer
Bevor der Mandant nach dem ersten Gespräch dann mit dem Hinweis wieder nach Hause entlassen wird, dass nach Akteneinsicht der Sachverhalt mit ihm noch einmal abschließend erörtert wird, ist dem Mandanten zwingend zu raten, (vorsorglich) den Schaden seinem Kfz-Haftpflichtversicherer zu melden. Nach E.2.1 AKB 2008 hat der Mandant die Obliegenheit, einen Schaden binnen einer Woche seinem Versicherer zu melden. Tut er dies nicht, so hat der Versicherer die Möglichkeit, beim Mandanten Regress zu nehmen (§ 6 KfzPflVV), wenngleich er im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten weiterhin zur Regulierung verpflichtet bleibt, § 117 Abs. 1 VVG. Zweifelsfrei birgt dies in Fällen, in denen die Fahrereigenschaft des Mandanten noch nicht eindeutig feststeht, die Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft sich die Schadenanzeige vom Versicherer übersenden lässt. Stellt sich dann jedoch im Nachhinein heraus, dass der Mandant tatsächlich der verantwortliche Fahrzeugführer war, stellt dies – wenn eine zeitnahe Anzeige gegenüber dem Versicherer unterblieb – eine Obliegenheitsverletzung mit den obigen Konsequenzen dar.
In dem Fall der fehlenden Wahrnehmbarkeit...