Die Kl. begehren für eine Einziehungsklage gegen einen Haftpflichtversicherer Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung, welche sie bei der Bekl. von 1987 bis zur Vertragsbeendigung durch Kündigung im Jahre 2006 hielten und der die ARB 75 zugrunde lagen. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren insb. darüber, ob der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit eingetreten ist. Dazu ist in den ARB 75 bestimmt:
"§ 14 Eintritt des Versicherungsfalles"
…
(3) In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der VN, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben.“
Ende 2003 beteiligten sich die Kl. an einer Fondsgesellschaft. Zur Absicherung der Kapitalanleger sollte ein Wirtschaftsprüfer die zweckgerechte Verwendung der Gesellschaftereinlagen kontrollieren. Dem lag ein ausdrücklich zugunsten der Anleger abgeschlossener sog. Mittelverwendungskontrollvertrag (MVKV) zugrunde, demzufolge die Fondsgesellschaft für die Gesellschaftereinlagen ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut einzurichten hatte, über das sie nur gemeinsam mit dem beauftragten Kontrolleur und nur unter ausdrücklich im Vertrag benannten Voraussetzungen hätte verfügen können.
Der von der Fondsgesellschaft verpflichtete Wirtschaftsprüfer verstieß in der Folgezeit gegen seine vertraglichen Pflichten, indem er die ihm übertragene Kontrolle nicht ordnungsgemäß ausübte und es insb. zuließ, dass das Sonderkonto entgegen der vertraglichen Abrede so eingerichtet war, dass über angelegte Gelder ohne seine Mitwirkung verfügt werden konnte. Seit Ende des Jahres 2005 befand sich die Fondsgesellschaft in Liquidation. Nach abgeschlossenem Haftpflichtprozess steht rechtskräftig fest, dass der Wirtschaftsprüfer den Kl. wegen der genannten Pflichtverletzungen Schadensersatz schuldet. Mit Beschl. v. 1.9.2010 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter erkannte die Schadensersatzforderung der Kl. an und stellte sie zur Insolvenztabelle fest. Die Kl. möchten nunmehr gem. § 157 VVG a.F. abgesonderte Befriedigung aus dem Anspruch des Wirtschaftsprüfers gegen seinen Berufshaftpflichtversicherer erlangen, an den sie sich erstmals 2010 wandten. Dieser hält sich für leistungsfrei, weil er dem Wirtschaftsprüfer bewusste Pflichtverletzungen vorwirft, für die die Haftpflichtversicherungsbedingungen einen Leistungsausschluss enthalten.