Kommt es nicht zum Einschluss einer Fahrerschutzversicherung, so sind Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer denkbar aus § 6 Abs. 4 und Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 VVG, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer umfangreich nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen. Berücksichtigt man, dass das Risiko der Fahrerschutzversicherung mit einer Mehrprämie von 7 % auf die Kfz-Haftpflichtversicherung bzw. mit einem Pauschalbetrag von 30 EUR vereinbart werden kann, so wird sich mancher Versicherer fragen lassen müssen, warum es nicht zum Einschluss der Fahrerschutzversicherung insbesondere in den Fällen gekommen ist, wo neben der reinen Haftpflichtversicherung weitere Versicherungen wie Teilkasko, Vollkasko oder Schutzbriefe eingeschlossen wurden. Der Versicherer muss davon ausgehen, dass ein Versicherungsnehmer nachhakt, warum ihm ausgehend von seinen Bedürfnissen eine Fahrerschutzversicherung nicht angeboten wurde, hingegen beispielsweise ein Schutzbrief, obwohl ggf. hier über eine Mitgliedschaft im ADAC oder anderen Serviceclubs ohnehin eine Doppelabsicherung gegeben ist. Der Versicherungsnehmer wird darlegen, in welcher Weise er beraten wurde und dass diese Beratung fehlerhaft und für den erlittenen Schaden kausal geworden ist, wenn es nicht zum Einschluss der Fahrerschutzversicherung gekommen ist. Fehlt bei den allermeisten Agenten bereits die Kenntnis über das vom Versicherer angebotene Produkt Fahrerschutzversicherung, so wird der Versicherer sich in der Folgezeit schwer tun, sich seiner Haftung zu entziehen. Der beratungspflichtige Vertreter des Versicherers muss nämlich die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen, wie er im Einzelnen seiner Beratungs- und Informationspflicht nachgekommen ist. Dieser Pflicht kann er üblicherweise durch Vorlage des Beratungsprotokolls nachkommen. Legt der Versicherungsagent des Versicherers ein entsprechendes Beratungsdokument vor, so obliegt es dann wiederum dem Versicherungsnehmer darzulegen, dass diese Darstellung unzutreffend ist. Hier wird nun zu berücksichtigen sein, dass dem Versicherungsnehmer durch die Rechtsprechung zahlreiche Beweiserleichterungen zuerkannt werden, wenn die Dokumentationsverpflichtungen aus §§ 61, 62 VVG lückenhaft oder nicht nachvollziehbar sind. Die Lückenhaftigkeit des Besprechungsprotokolls bzw. die Nichtnachvollziehbarkeit einzelner Angaben hat das OLG Frankfurt dazu veranlasst, eine Umkehr der Beweislast anzunehmen. Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt musste nicht der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Versicherer ihn unzureichend beraten hat, sondern vielmehr der Versicherer, dass er eine pflichtgemäße Beratung durchgeführt hat. Danach führt aber die Beweiserleichterung zu einer faktischen Beweislastumkehr. Da wie üblich das Gespräch allein zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsagenten geführt wird, wird ggf. der Versicherer den Beweis ordnungsgemäßer Beratung führen müssen. Er wird dann insbesondere anzugeben haben, ob und warum ggf. nicht auf die Fahrerschutzversicherung hingewiesen wurde. Ein solcher Beweis wird nur in den seltensten Fällen gelingen, weshalb Haftpflichtversicherer einmal mehr gut beraten sind, über das Vorhandensein der Fahrerschutzversicherung aufzuklären und auf einen Einschluss hinzuwirken.