Häufig hat der Versicherer bei fiktiver Abrechnung Kürzungen bei Nettoreparaturkosten aufgrund eines Verweises auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit vorgenommen.[51] Lässt der Geschädigte zu den auf einem Werkstattverweis beruhenden Kürzungen den von ihm beauftragten Sachverständigen kostenpflichtig Stellung nehmen, sind diese Kosten mangels Erforderlichkeit nicht erstattungsfähig. Bei der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines Werkstattverweises handelt es sich um eine rein juristische Frage. Der Geschädigte des streitgegenständlichen Unfalls muss sich aus rein rechtlichen Gründen verweisen lassen. Die Frage der Zumutbarkeit eines Verweises betrifft bei der fiktiven Abrechnung rein rechtliche Fragen, die nicht von einem technischen Sachverständigen beantwortet werden können. Vielmehr obliegt es in einem solchen Fall dem Geschädigten, seinen Rechtsanwalt anstatt eines technischen Sachverständigen zu rechtlichen Fragen der fiktiven Abrechnung zu bemühen. Die Einholung eines technischen Ergänzungsgutachtens ist daher nicht erforderlich und die hierfür angefallenen Kosten nicht gem. § 249 BGB zu erstatten.[52]

[51] NJW 2010, 606; NJW 2010, 2118; NJW 2010, 2725; NJW 2010, 2727; NJW 2010, 2941; NJW 2013, 2817.
[52] LG Hagen, Beschl. v. 30.1.2013 – 10 S 42/12 = juris.

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