Im Zeitalter der digitalen Fotografie, der sich auch die Sachverständigen bedienen, dürften Kosten für die Erstellung von Fotos kaum noch nachvollziehbar sein. So werden die zu dokumentierenden Schäden mit einer Digitalkamera aufgenommen, deren Kosten bereits betriebswirtschaftlich Einfluss in das Grundhonorar gefunden hat, so dass keine gesonderten Entwicklungskosten entstehen, da einfach über PC ein Download erfolgt. Dieser Download verursacht keine Kosten über das betriebswirtschaftlich ermittelte Grundhonorar hinaus, da die entsprechenden Programme bereits zur Grundausrüstung eines Sachverständigen gehören und die Kosten für die Digitalkamera ebenfalls dort betriebswirtschaftlich enthalten sind. Insoweit fallen keine Entwicklungskosten für Fotos an, die gesondert berechnet werden können.[36]

Die Digitalität führt sogar zu einer Zeitersparnis des Sachverständigen, denn er muss nicht mehr den Film in ein Fotolabor bringen, wo von den Negativen entsprechende Abzüge gefertigt werden, die dann in mühevoller Kleinarbeit in das Gutachten eingeklebt wurden. Im Weiteren kann er durch die digitalen Aufnahmen sowie entsprechende Anmerkungen und Hinweiszeichen (durch farbige Pfeile auf den Schaden) eine detailliertere Schadendokumentation vornehmen, als bei einer schriftlichen Darstellung des Schadenbildes.

Nach der BVSK-Honorarbefragung 2013, die diese Kosten selbst als eine zusätzliche Einnahmequelle ausweist, werden im Honorarkorridor V Kosten zwischen 2,21 und 2,55 EUR eingepreist,[37] während die Gerichte noch einen Betrag von 0,50 EUR,[38] von 1 EUR[39] oder von 1,50 EUR[40] für erstattungsfähig erachten.

[36] LG Dresden v. 28.8.2014 – 9 O 203/14 = juris.
[37] BVSK-Befragung a.a.O.
[38] LG Hamburg a.a.O.; LG Dortmund SP 2011, 89; AG Hamburg-Bergedorf SP 2009, 304; AG Gardelegen SP 2011, 89; AG Hamburg v. 2.4.2013 – 54a C 883/12.
[39] LG Saarbrücken a.a.O.; AG Halle/Saale a.a.O.; AG Siegburg v. 15.4.2011 – 105 C 21/11 = juris.
[40] LG Baden-Baden a.a.O.; AG München v. 13.3.2010 – 334 C 20876/09 = juris.

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