I. Grundhonorar
Auf welcher Grundlage sich die Höhe des Grundhonorars des Sachverständigen bemisst, stellt eigentlich eine Black-Box dar, denn die Bemessung ist dem Sachverständigen selbst überlassen, da es an verbindlichen Vorgaben über die Preisgestaltung für die geleistete Tätigkeit mangelt, die für andere Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter) gesetzlich geregelt ist.
Insoweit wirkt der Markt als Regulativ, wobei zu beachten ist, dass es in Deutschland keine gesetzliche Regelung zum Berufsbild gibt, wer sich als Kfz-Sachverständiger bezeichnen darf und ob dies von einer fachlich nachgewiesenen Qualifikation abhängig ist.
Einzig relevante Größe für die Ermittlung zur Höhe von Sachverständigenkosten stellt derzeit nur die Befragung durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) dar, dem 800 Büroinhaber und 150 außerordentliche (angestellte Sachverständige) als Mitglieder angehören, die sich einer laufenden Qualitätskontrolle unterziehen müssen.
In der Instanzrechtsprechung wird sich daher bisher mehrheitlich bei der Bemessung des Grundhonorars für die Anwendung der BVSK-Honorarbefragung in den jeweiligen Honorarkorridoren im HB V Korridor ausgesprochen, die sich an der Höhe des Fahrzeugschadens orientiert.
Die BVSK-Honorarbefragung nimmt hier jedoch eine Unterscheidung zwischen Netto- und Bruttoschaden vor, die nicht nachvollziehbar ist, denn für den Sachverständigen dürfte es ohne Relevanz sein, ob sein Auftraggeber den Schaden gegenüber dem Schädiger netto oder brutto abrechnen kann, weshalb die Unterscheidung irritierend ist.
Insoweit dürfte nur der Bruttobetrag des Fahrzeugschadens für die Höhe des Grundhonorars des Sachverständigen entscheidend sein.
II. Grundhonorar in Relation zur Schadenhöhe
Vielfach verwenden die Sachverständigen eigene Tabellenwerke oder die BVSK-Honorarbefragung, um bei Vertragsschluss eine grobe Orientierung der eventuell anfallenden Kosten zu bieten. Für den Verbraucher selber bietet dies natürlich insofern noch keine Rechtssicherheit, da die Schadenhöhe in der Regel vor Besichtigung durch den Sachverständigen noch völlig unbekannt ist.
Auch bezüglich der Frage, ob und welche Tabellenwerke verwendet werden, gibt es keine feste Vorgabe. Es steht im Ermessen des Sachverständigen, ob er bei Abschluss des Werkvertrages im Wege der Individualvereinbarung eine feste Vergütung oder, unter Bezugnahme auf eine eigene Liste oder die BVSK-Honorarbefragung, eine Vergütung, die sich an der Höhe des Schadens zzgl. etwaiger Nebenkosten orientiert, vereinbart. In der Praxis wird weit überwiegend die dritte Möglichkeit angewandt. Im Rahmen der Verwendung einer Vergütungstabelle mit Orientierung an der Schadenhöhe stellt sich dann die Frage, was noch als angemessen anzusehen ist. In der Rechtsprechung wird zur Überprüfung der Angemessenheit der Sachverständigenkosten unter anderem darauf abgestellt, in welchem Verhältnis sich diese zu den Reparaturkosten befinden. Zum Teil wird vertreten, dass diese Grenze – abhängig von der Höhe der Reparaturkosten bei einem Schaden unter 3.000 EUR bei maximal 15 % der Reparaturkosten und bei einem Schaden von 3.000 bis 5.000 EUR maximal 10 % der Reparaturkosten liegt. Andere Gerichte sehen eine Unangemessenheit bei Relationen von 30 % oder 40 %.
III. Nebenkosten
Sehr häufig findet sich in den Sachverständigenrechnungen, dass neben einem pauschal an der Schadenhöhe bemessenen Grundhonorar weitere Positionen als Nebenkosten in Rechnung gestellt werden.
Ein Teil der Rechtsprechung erachtet es als ausreichend, dass derartige Nebenkosten in den BVSK-Honorarbefragungen der jeweiligen Jahrgänge vorgesehen sind, wobei übersehen wird, dass der BVSK selbst ausführt, dass die Nebenkosten in der Regel Gewinnanteile enthalten. Insoweit dürfte die Einbeziehung von Gewinnanteilen auch fiskalisch für den Sachverständigen sehr interessant sein, denn Gewinnanteile sind separat zu versteuern.
Die Einbeziehung von Gewinnanteilen entspricht nicht der betriebswirtschaftlichen Definition der Nebenkosten, die nur die neben der eigentlichen Tätigkeit tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Sachverständigen abdecken sollen, so dass gewinnanteilenthaltene Nebenkosten nicht als Grundlage für eine Schadenschätzung nach § 287 ZPO dienen können.
Die BVSK-Befragung wird vom BGH in seinem Urteil vom 22.7.2014 nicht als geeignete Schätzungsgrundlage für die Nebenkosten angesehen, da sie nicht hinreichend aussagekräftig sei und relevante Fragen offen lasse. So lässt sich der BVSK-Honorarbefragung nicht entnehmen, in welcher Wechselbeziehung Grundhonorar und Nebenkosten stehen. So zum Beispiel, ob geringere Nebenkosten erhoben werden, je höher das Grundhonor...