1. Technische Stellungnahme

Wird der Sachverständige aufgrund einer zu anderen Ergebnissen führenden, technischen Überprüfung seitens der Versicherung (unabhängig, ob von einem Haus- oder externen Sachverständigen) von dem Geschädigten beauftragt, eine Stellungnahme zu dem Gegengutachten zu fertigen, stellt sich die Frage, ob die hierfür anfallenden Kosten tatsächlich schadenbedingt erforderlich i.S.v. § 249 BGB sind.

Zum Teil wird in der Rechtsprechung vertreten, dass diese Kosten erstattungsfähig sind, da der Geschädigte als technischer Laie einen Fachmann zwecks Überprüfung der getätigten technischen Abzüge zur Hilfe nehmen darf. Die Höhe der Kosten für diese Tätigkeit des Sachverständigen, die verlangt werden kann, ist bisher kaum entschieden. Das AG Passau verweist insoweit auf das JVEG.[48]

Demgegenüber ist der andere Teil der Rechtsprechung der Auffassung, dass derartige Kosten nicht erstattungsfähig sind, da die Einholung einer Stellungnahme durch den eigenen Sachverständigen zur Förderung einer weiteren Regulierung nicht geeignet ist.[49] Begründung dieser Meinung ist, dass sich der Geschädigte als vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch bewusst sein muss, dass allein eine subjektive Stellungnahme durch seinen eigenen Privatsachverständigen das Regulierungsverhalten der sich auf ein Gegengutachten berufenden Versicherung nicht abändern und es daher in jedem Fall auf ein Klageverfahren hinauslaufen wird.[50]

[48] AG Passau v. 12.10.2010 – 17 C 1495/10 = juris.
[50] AG Schwerte, Urt. v. 13.1.2012 – 7 C 147/11 = juris.

2. Rechtliche Stellungnahme

Häufig hat der Versicherer bei fiktiver Abrechnung Kürzungen bei Nettoreparaturkosten aufgrund eines Verweises auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit vorgenommen.[51] Lässt der Geschädigte zu den auf einem Werkstattverweis beruhenden Kürzungen den von ihm beauftragten Sachverständigen kostenpflichtig Stellung nehmen, sind diese Kosten mangels Erforderlichkeit nicht erstattungsfähig. Bei der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines Werkstattverweises handelt es sich um eine rein juristische Frage. Der Geschädigte des streitgegenständlichen Unfalls muss sich aus rein rechtlichen Gründen verweisen lassen. Die Frage der Zumutbarkeit eines Verweises betrifft bei der fiktiven Abrechnung rein rechtliche Fragen, die nicht von einem technischen Sachverständigen beantwortet werden können. Vielmehr obliegt es in einem solchen Fall dem Geschädigten, seinen Rechtsanwalt anstatt eines technischen Sachverständigen zu rechtlichen Fragen der fiktiven Abrechnung zu bemühen. Die Einholung eines technischen Ergänzungsgutachtens ist daher nicht erforderlich und die hierfür angefallenen Kosten nicht gem. § 249 BGB zu erstatten.[52]

[51] NJW 2010, 606; NJW 2010, 2118; NJW 2010, 2725; NJW 2010, 2727; NJW 2010, 2941; NJW 2013, 2817.
[52] LG Hagen, Beschl. v. 30.1.2013 – 10 S 42/12 = juris.

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