Vielfach verwenden die Sachverständigen eigene Tabellenwerke oder die BVSK-Honorarbefragung, um bei Vertragsschluss eine grobe Orientierung der eventuell anfallenden Kosten zu bieten. Für den Verbraucher selber bietet dies natürlich insofern noch keine Rechtssicherheit, da die Schadenhöhe in der Regel vor Besichtigung durch den Sachverständigen noch völlig unbekannt ist.

Auch bezüglich der Frage, ob und welche Tabellenwerke verwendet werden, gibt es keine feste Vorgabe. Es steht im Ermessen des Sachverständigen, ob er bei Abschluss des Werkvertrages im Wege der Individualvereinbarung eine feste Vergütung oder, unter Bezugnahme auf eine eigene Liste oder die BVSK-Honorarbefragung, eine Vergütung, die sich an der Höhe des Schadens zzgl. etwaiger Nebenkosten orientiert, vereinbart. In der Praxis wird weit überwiegend die dritte Möglichkeit angewandt. Im Rahmen der Verwendung einer Vergütungstabelle mit Orientierung an der Schadenhöhe stellt sich dann die Frage, was noch als angemessen anzusehen ist. In der Rechtsprechung wird zur Überprüfung der Angemessenheit der Sachverständigenkosten unter anderem darauf abgestellt, in welchem Verhältnis sich diese zu den Reparaturkosten befinden. Zum Teil wird vertreten, dass diese Grenze – abhängig von der Höhe der Reparaturkosten bei einem Schaden unter 3.000 EUR bei maximal 15 % der Reparaturkosten[21] und bei einem Schaden von 3.000 bis 5.000 EUR maximal 10 % der Reparaturkosten liegt.[22] Andere Gerichte sehen eine Unangemessenheit bei Relationen von 30 % oder 40 %.

[21] AG München, Urt. v. 20.10.2009 – 344 C 12514/0910 = juris; AG Gelsenkirchen-Buer, Urt. v. 16.3.2011, – 9 C 563/10 = juris.
[22] AG München, Urt. v. 27.10.2009 – 344 C 12782/09 = juris.

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