Sehr häufig findet sich in den Sachverständigenrechnungen, dass neben einem pauschal an der Schadenhöhe bemessenen Grundhonorar weitere Positionen als Nebenkosten in Rechnung gestellt werden.
Ein Teil der Rechtsprechung erachtet es als ausreichend, dass derartige Nebenkosten in den BVSK-Honorarbefragungen der jeweiligen Jahrgänge vorgesehen sind, wobei übersehen wird, dass der BVSK selbst ausführt, dass die Nebenkosten in der Regel Gewinnanteile enthalten. Insoweit dürfte die Einbeziehung von Gewinnanteilen auch fiskalisch für den Sachverständigen sehr interessant sein, denn Gewinnanteile sind separat zu versteuern.
Die Einbeziehung von Gewinnanteilen entspricht nicht der betriebswirtschaftlichen Definition der Nebenkosten, die nur die neben der eigentlichen Tätigkeit tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Sachverständigen abdecken sollen, so dass gewinnanteilenthaltene Nebenkosten nicht als Grundlage für eine Schadenschätzung nach § 287 ZPO dienen können.
Die BVSK-Befragung wird vom BGH in seinem Urteil vom 22.7.2014 nicht als geeignete Schätzungsgrundlage für die Nebenkosten angesehen, da sie nicht hinreichend aussagekräftig sei und relevante Fragen offen lasse. So lässt sich der BVSK-Honorarbefragung nicht entnehmen, in welcher Wechselbeziehung Grundhonorar und Nebenkosten stehen. So zum Beispiel, ob geringere Nebenkosten erhoben werden, je höher das Grundhonorar angesetzt wurde. Das gleiche gilt für das Verhältnis einzelner Nebenkosten untereinander. Auch zeigt die BVSK-Honorarbefragung nicht an, ob Nebenkosten von den Sachverständigen generell pauschal oder nur bei konkretem Anfall berechnet werden.
Darüber hinaus ist ohnehin ein Teil der Rechtsprechung der Auffassung, dass Nebenkosten mit dem Grundhonorar abgegolten sind und nur in besonderen Ausnahmefällen, bei erwiesenem Anfall und in geringem Umfang zu erstatten seien.
Das OLG Dresden verweist darauf, dass von Nebenkosten im eigentlichen Sinn nur dann gesprochen werden kann, wenn es sich um eine im Verhältnis zur Hauptforderung stehende Kostenposition von untergeordneter Bedeutung handelt, da anderenfalls unter den Begriff der Nebenkosten letztlich versteckte Kostenpositionen des Grundhonorars geltend gemacht werden.
1. Kosten für EDV und Kosten für Restwertbörse
Grundlage für die Erstellung eines Gutachtens durch den Sachverständigen sind spezielle Kalkulationsprogramme und die Nutzung von Datenbanken, ohne die der Sachverständige gar nicht tätig werden könnte, um ein Gutachten vorzulegen.
Die Nutzung dieser Arbeitsmittel gehört zur originären Tätigkeit eines Sachverständigen und ist somit mit dem Grundhonorar abgegolten, weshalb eine solche Rechnungstellung in der BVSK-Honorarbefragung 2013 auch nicht enthalten ist.
Warum dies beim Sachverständigen bei der Erstellung eines Gutachtens anders sein soll, dürfte sich auch aus der Sicht des Geschädigten nicht erschließen, so dass er solche Kosten kaum widerspruchsfrei hinnimmt, wobei er noch nicht einmal sicher sein kann, dass den Schädiger tatsächlich die volle Haftung am Verkehrsunfall trifft.
2. Fahrtkosten
Bei den Fahrtkosten ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Geschädigte gem. § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, den Schaden möglichst gering zu halten. Bezüglich der Fahrtkosten ist insofern zu unterscheiden, ob das beschädigte Fahrzeug nach dem jeweiligen Unfall noch fahrtauglich und verkehrssicher ist.
Ist das Fahrzeug noch fahrtauglich und verkehrssicher, sind Fahrtkosten des Sachverständigen zwecks Besichtigung des Fahrzeugs beim Geschädigten nicht erstattungsfähig, da eine Besichtigung beim Geschädigten nicht schadenbedingt erforderlich ist. Vielmehr kann jeder wirtschaftlich denkende Geschädigte erkennen, dass es unnötig ist, erhebliche Fahrtkosten dadurch zu produzieren, dass man den Sachverständigen zu sic...