Es ist in der Praxis gar nicht so selten, dass ein Gericht sein Urteil oder seinen Beschluss berichtigt, obwohl die hierfür in § 319 Abs. 1 ZPO geregelten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Meist ist der berichtigte Beschluss oder das berichtigte Urteil zwar unrichtig, die Unrichtigkeit ist jedoch nicht offenbar. Eine fehlerhafte Willensbildung des Gerichts, das – wie hier – eine über einen Teil der Kosten zu treffende Entscheidung versehentlich unterlassen hat, unterliegt somit nicht der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO.
Den Bekl. wird das Versehen des OLG K gefreut haben, kommt er doch um die Erstattung (auch) der Kosten der Streithelferin herum. Diese haben hier – so kann man aus der Festsetzung des "Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens" durch den BGH folgern – immerhin 1.434,85 EUR betragen.
Demgegenüber wird die Streithelferin über das gerichtliche Versehen nicht sehr erbaut sein, weil ihr die Möglichkeit der Festsetzung ihrer Kosten gegen den Bekl. genommen wurde. Der Ärger der Streithelferin wird jedoch nur vorübergehend sein, hat sie doch hier einen Beteiligten, der ihr trotz fehlender Kostenentscheidung gleichwohl ihre Kosten zu ersetzen hat: Das ist nämlich ihr eigener Prozessbevollmächtigter, der seine Anwaltspflichten nicht hinreichend wahrgenommen hat. Er hätte nämlich die Kostenentscheidung in dem Beschluss des OLG K v. 20.3.2013 daraufhin überprüfen müssen, ob sie hinsichtlich der Kosten der Streithilfe vollständig ist und dann den zutreffenden Weg beschreiten müssen. Zwar hat hier der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin erkannt, dass die Kostenentscheidung unvollständig war, weil er mit Schriftsatz v. 19.4.2013 beantragt hatte auszusprechen, dass der Bekl. auch die Kosten der Streithelferin zu tragen habe. Hierbei hat es sich – bei richtiger Sachbehandlung – jedoch nicht um einen keiner Frist unterliegenden Berichtigungsantrag gehandelt, sondern richtigerweise hätte der Prozessbevollmächtigte einen Antrag auf Ergänzung des Beschlusses v. 20.3.2013 stellen müssen. Auf diese – einzig richtige – Möglichkeit ist der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin hier wohl nicht gekommen. Jedenfalls hat er mit seinem Antrag v. 19.4.2013 die für die Ergänzung von Beschlüssen geltende Zwei-Wochen-Frist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt. Dies ist ein typischer Anwaltsfehler, der jedenfalls dem Grunde nach zur Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts führt. Ist sich der Anwalt nicht sicher, ob der Fehler des Gerichts durch Berichtigung oder durch Ergänzung der Entscheidung zu beheben ist, worüber man sich ja im Einzelfall trefflich streiten kann, so sollte er unbedingt innnerhalb der Zwei-Wochen-Frist die Berichtigung, hilfsweise die Ergänzung des Beschlusses beantragen.
VRiLG a.D. Heinz Hansens
zfs 1/2015, S. 43 - 44