ZPO §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 319 Abs. 1, 321
Leitsatz
1. Stützt das Prozessgericht seine Kostenentscheidung ausschließlich auf § 97 Abs. 1 ZPO, liegt eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO dann nicht vor, wenn eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention aus Versehen vollständig unterblieben ist.
2. Allein die Erwähnung des Streithelfers im Rubrum der Entscheidung genügt nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung ausgehen zu können.
(Leitsätze der Schriftleitung)
BGH, Beschl. v. 8.7.2014 – XI ZB 7/13
Sachverhalt
Das OLG K hatte in seinem nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschl. v. 20.3.2013 eine von dem Bekl. eingelegte Berufung zurückgewiesen und diesem die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Über die außergerichtlichen Kosten der der Kl. beigetretenen Streithelferin, die das OLG auch in das Rubrum seines Beschlusses aufgenommen hatte, hat das OLG K hingegen nicht entschieden. Die Streithelferin, der dieser Beschluss am 28.3.2013 zugestellt worden war, hat mit Schriftsatz v. 19.4.2013 beantragt auszusprechen, dass der Bekl. auch ihre Kosten zu tragen habe. Der Bekl. hat diesen Antrag für nicht statthaft, jedenfalls aber für verfristet gehalten. Durch Beschl. v. 15.5.2013 hat das OLG K seinen Beschl. v. 20.3.2013 hinsichtlich der Kostenentscheidung entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend neu gefasst, dass dem Bekl. die Kosten des Berufungsverfahrens "einschließlich der Kosten der Streithelferin" auferlegt werden. Die von dem Bekl. hiergegen eingelegte – zugelassene – Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
[4] "… II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 574 ff. ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet."
[5] 1. Das BG hat die Auffassung vertreten, eine Berichtigung nach § 319 ZPO in analoger Anwendung sei möglich, da in der Kostenentscheidung des Senats dessen Wille, dem Bekl. sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen, infolge eines Versehens keinen Niederschlag gefunden habe. Da Beschlüsse, durch die eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werde, verfahrensabschließend seien, habe der Berufungskläger nach § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten eines Streithelfers des Berufungsbeklagten zu tragen. Von dieser auch den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten Regel abzuweichen, habe im vorliegenden Fall ersichtlich kein Anlass bestanden. Die Streithelferin sei zudem im Rubrum der Senatsbeschlüsse genannt worden. Damit bestehe aus Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung kein Zweifel, so dass es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handele, die gem. § 319 ZPO zu korrigieren sei.
[6] 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[7] a) Mit einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 329 Rn 39 m.w.N.), soll eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten korrigiert werden. Diese Abweichung muss zudem “offenbar‘ sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar sein (BGH JurBüro 1984, 859; BGH NJW 1989, 1281).
[8] Demgegenüber fällt die fehlerhafte Willensbildung des Gerichts nicht in den Anwendungsbereich von § 319 ZPO. Deswegen kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, wenn die genannten Umstände darauf hindeuten, dass das entscheidende Gericht einen bestimmten Ausspruch – auch versehentlich – nicht gewollt hat. In einem solchen Fall kann eine Korrektur lediglich durch eine – allerdings fristgebundene – Ergänzung der Entscheidung nach § 321 ZPO erfolgen (BGH AGS 2013, 356).
[9] b) Danach hat das BG den Zurückweisungsbeschl. v. 20.3.2013 im Kostenausspruch zu Unrecht berichtigt. Denn eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention – wie hier vom OLG festgestellt – aus Versehen vollständig unterblieben ist (vgl. BGH AGS 2013, 356).
[10] Ein nach außen getretener Anhaltspunkt dafür, dass der Kostenausspruch nicht dem damaligen Willen des Senats entsprochen hat, wird vom OLG nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Insb. ist die Kostenentscheidung in den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses ausschließlich auf § 97 Abs. 1 ZPO gestützt worden. Die die Kosten des Streithelfers regelnde Vorschrift § 101 Abs. 1 Fall 1 ZPO ist nicht genannt. Allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des Zurückweisungsbeschlusses genügt nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung ausgehen zu können (vgl. BGH AGS 2013, 356).
[11] Zwar kann, worauf das BG zutreffend hinweist, die Unrichtigkeit einer verfahrensbeendenden Entscheidung auch dann offenbar sein, wenn eine Kostenentscheidung insg. un...