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zfs 1/2015, Vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen, die die Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis belegen

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FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2; Richtlinie 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1 7 Abs. 1 12

Leitsatz

Aus einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Ausstellermitgliedstaat eingeholten Meldebescheinigung können sich unbestreitbare Informationen darüber ergeben, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dort zum Zeitpunkt der Erteilung nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.

OVG NRW, Urt. v. 17.1.2014 – 16 A 1292/10

Sachverhalt

Der Kl.r, ein deutscher Staatsangehöriger, erwarb 1992 eine Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3, die ihm 1999 wegen einer Trunkenheitsfahrt (BAK 1,83 Promille) entzogen wurde. Ein erster Neuerteilungsantrag wurde 2001 nach einer negativen medizinisch-psychologischen Begutachtung abgelehnt; ein zweiter scheiterte 2003, weil der Kl. eine weitere Untersuchung verweigerte. Anfang 2006 erhielt der Kl. eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B, die ihm Mitte 2007 durch Strafurteil entzogen wurde, nachdem er im Januar 2007 erneut ein Kfz unter Alkoholeinfluss (BAK 1,31 Promille) geführt hatte. Am 27.8.2009 erwarb der Kl. sodann eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem am selben Tag ausgestellten Führerschein ist als Wohnsitz die polnische Gemeinde Slubice eingetragen. Gegenüber der deutschen Meldebehörde hatte sich der Kl. zum 16.6.2009 nach Slubice ab- und zum 1.9.2009 wieder in Deutschland angemeldet. Als der Bekl. von dem Fahrerlaubniserwerb durch eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts Kenntnis erlangt hatte, stellte er mit Verfügung vom Januar 2010 fest, dass die polnische Fahrerlaubnis des Kl. in der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit habe. Die dagegen gerichtete Klage wies das VG [VG Köln v. 28.5.2010 – K 475/10] ab. Die anschließend eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg, nachdem das OVG eine Auskunft der polnischen Meldebehörde eingeholt hatte. Danach ...

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