VVG § 49; KfzPflVV § 9
Leitsatz
Der gesonderte Vertrag über die vorläufige Deckung für ein Kfz kommt nicht von selbst mit dem Halter des Kfz zustande.
(Leitsatz der Schriftleitung)
AG Bremen, Urt. v. 10.6.2014 – 18 C 187/13
1 Aus den Gründen:
" … Die Kl. hat keinen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsprämie aus einem zwischen den Parteien geschlossenen vorläufigen Versicherungsvertrag. Die Kl. hat nicht substantiiert dargetan, dass ein Versicherungsverhältnis mit der Bekl. zu Stande gekommen ist."
Die Bekl. bestreitet, bei der Kl. um vorläufigen Deckungsschutz nachgesucht zu haben oder eine eVB-Nummer der Kl. bei der Zulassungsstelle vorgelegt zu haben. Aus den beigezogenen Unterlagen der Kfz Zulassungsstelle ergibt sich nicht, dass die Bekl. den Versicherungswechsel bei der Zulassungsstelle durch Vorlage einer eVB-Nummer angezeigt hat. Vielmehr ergibt sich aus …, dass die Kl. selbst die eVB-Nummer an die Zulassungsstelle übermittelt hat und hier als VN eine Frau V angegeben hat. Der Vortrag der Kl. erweist sich bereits hier als widersprüchlich.
Soweit die Kl. der Auffassung ist, dass das vorläufige Versicherungsverhältnis unabhängig davon, wer bei der Zulassung oder dem Versicherungswechsel als VN bezeichnet wird, immer mit dem Halter zustande kommt, vermag das Gericht dieser Auffassung – unabhängig davon, dass die Bekl. ihre Haltereigenschaft zudem bestreitet – nicht näher zu treten.
Der Kl. ist zuzugestehen, dass der Halter gem. § 1 PflVG dazu verpflichtet ist, eine Haftpflichtversicherung für den Gebrauch des Fahrzeugs abzuschließen. Hieraus folgt jedoch nicht zwingend seine Versicherungsnehmereigenschaft, wenn er keinen Antrag auf vorläufige Deckung gestellt hat. Es ist nicht unüblich, dass eine vom Halter abweichende Person das Fahrzeug versichert. Nur diese wird dann jedoch VN mit den entsprechenden Pflichten. Dabei stellt die vorläufige Deckungszusage der Versicherung einen eigenständigen, dem Hauptvertrag vorausgehenden, selbstständigen Vertrag dar. Dieser Vertrag kommt wie jeder andere Vertrag durch formlosen Antrag und Annahme zu Stande. Da die Versicherungsbestätigungskarte/eVB-Nummer die Übernahme der Deckungspflicht seitens des VR gegenüber potenziell Geschädigten Personen bewirkt, kommt der Vertrag durch schlüssiges Handeln bei Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte/eVB-Nummer zu Stande. Der VR muss gem. § 9 KfzPflVV vom Zeitpunkt der behördlichen Zulassung des Fahrzeugs oder bei einem bereits zugelassenen Fahrzeug wie hier vom Zeitpunkt der Einreichung der Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle an bis zur Einlösung des Versicherungsscheins vorläufigen Deckungsschutz gewähren.
Dass jedoch die Bekl. die vorläufige Deckung bei der Kl. beantragt hat, oder die Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle eingereicht hat oder das eine oder das andere mit Wissen und Wollen der Bekl. geschehen ist, hat die Kl. weder substantiiert dargetan, noch konnte sie dies beweisen. Eine der Bekl. zuzurechnende Willenserklärung in Form von Angebot oder Annahme liegt damit nicht vor. Damit ist der Eingang der eVB-Nummer bei der Zulassungsbehörde der Bekl. nicht zuzurechnen, weil weder nachgewiesen ist, dass sie bei der Kl. um Gewährung vorläufigen Deckungsschutz nachgesucht hat, noch die Versicherungsbestätigung in Empfang genommen hat, noch diese selbst oder durch einen Dritten bei der Zulassungsbehörde zur Vorlage gebracht hat. So hat auch die Auskunft der Zulassungsstelle ergeben, dass der Versicherungswechsel – um einen solchen hat es sich vorliegend gehandelt – ohne Legitimation formlos per Telefon Fax oder Post eingereicht werden könne und es hierüber häufig keine Nachweise gebe.
Für den Versicherungswechsel vom 1.11.2010 liege der Zulassungsstelle lediglich das Fax der Kl. vor. … “
zfs 1/2015, S. 37 - 38