BGB § 305c Abs. 1 § 307 Abs. 1 S. 2 § 307 Abs. 3; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1
Leitsatz
1. Die in ein Antragsformular auf Abschluss eines Verbraucherleasingvertrags über ein Kfz vom Leasinggeber deutlich sichtbar eingesetzte Formularklausel "Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR [konkreter Restwertbetrag] (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrags (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75 % (einschl. USt) erstattet. 25 % (einschl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderungen erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwerts. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern …" ist weder überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB noch verletzt sie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
2. Bei dem vom Leasinggeber in die Klausel eingesetzten Restwert handelt es sich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten, von dem ein Leasingnehmer grds. nicht erwarten kann, dass er dem voraussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf entspricht.
3. Ein derart vereinbarter Restwert enthält eine leasingtypische Preisabrede über die vertragliche Gegenleistung (Hauptleistung) des Leasingnehmers für die Fahrzeugüberlassung und ist deshalb gem. § 307 Abs. 3 BGB einer über die Einhaltung des Transparenzgebots hinausgehenden AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.
4. Ein vom Leasingnehmer nach Vertragsablauf zu zahlender Restwertausgleich ist umsatzsteuerpflichtig.
BGH, Urt. v. 28.5.2014 – VIII ZR 179/13
Sachverhalt
Die Kl., ein Leasingunternehmen, schloss im Frühjahr 2007 mit der Bekl. für die Dauer von 42 Monaten einen Privatleasingvertrag über einen Pkw. Die monatlichen Leasingraten betrugen 379 EUR brutto. In dem von der Kl. gestellten Formularvertrag befand sich die im Ls 1 wiedergegebene Vereinbarung.
Nach Ablauf der Leasingzeit gab die Bekl. das Fahrzeug an die Kl. zurück, die es zu einem Preis von 10.210,08 EUR netto verwertete. Den rechnerischen Restbetrag zu dem vereinbarten Restwert von 7.305,48 EUR brutto macht die Leasinggeberin aus der oben angeführten Restwertgarantie geltend. Die auf Zahlung des Restbetrags gerichtete Klage hatte nur hinsichtlich des darin enthaltenen Nettobetrags Erfolg. Die Kl. wendet sich mit der von dem BG zugelassenen Revision gegen die Abweisung des im vereinbarten Restwert enthaltenen Umsatzsteuerbetrags. Die Bekl. verfolgt im Wege der Anschlussrevision ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Revision der Kl. hatte Erfolg, die Anschlussrevision der Bekl. wurde zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen:
[13] "… A. Anschlussrevision der Bekl."
[14] 1. Das BG ist zutreffend und von der Anschlussrevision unbeanstandet davon ausgegangen, dass eine Verpflichtung des Leasingnehmers zum sog. Restwertausgleich, wie sie in dem von der Bekl. unterzeichneten Leasingformular enthalten ist, wegen des einem Finanzierungsleasing tragend zugrunde liegenden Vollamortisationsprinzips (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn 1936) auch in der hier gewählten Gestaltung (Restwertgarantie) leasingtypisch und als solche rechtlich unbedenklich ist (Senatsurt. v. 9.5.2001 – VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 unter II 1 m.w.N.).
[15] Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision stellt die zwischen den Parteien zum Restwertausgleich getroffene Formularvereinbarung weder eine nach § 305c Abs. 1 BGB überraschende Klausel dar noch ist sie gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Sie verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
[16] a) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insb. nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Diese Voraussetzungen hat das BG für die vereinbarte Restwertgarantie rechtsfehlerfrei verneint.
[17] aa) Das BG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Regelung zum Restwertausgleich ungeachtet des Umstandes, dass der betragsmäßig ausgewiesene Restwert individuell auf das an die Bekl. verleaste Fahrzeug hin kalkuliert worden ist, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, welche von der Kl. auch sonst bei gleichartigen Verträgen wortgleich verwendet wird (vgl. nur OLG Hamm, NJW-RR 2014, 54). Die Einfügung des individuell kalkulierten Restwerts stellt dabei lediglich eine notwendige, gleichwohl aber unselbst...