[7] "… 1. Im Ergebnis zutreffend hält das BG die Klage für zulässig. Zwar macht das klagende Land – anders als das BG zu meinen scheint – keine eigenen, auf das Land “als Träger der örtlichen Sozialhilfe gem. § 179 Abs. 1a, S. 4 SGB VI übergegangen[en]‘ Schadensersatzansprüche geltend, sondern vielmehr fremde, (angeblich) gem. § 179 Abs. 1a S. 1 SGB VI auf den Bund übergegangene Schadensersatzansprüche. Doch bestehen hiergegen keine Bedenken, da das klagende Land gem. § 179 Abs. 1a S. 2 SGB VI prozessführungsbefugt ist. Es handelt sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft (vgl. auch Senatsurt. v. 10.7.2007 – VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 Rn 1)."
[8] 2. Mit Recht hält das BG die Klage für unbegründet. Im Zeitpunkt eines möglichen Anspruchsübergangs gem. § 179 Abs. 1a S. 1 SGB VI stand D. B. gegen den Bekl. kein übergangsfähiger Anspruch mehr zu.
[9] a) Der in § 179 Abs. 1a S. 1 SGB VI geregelte Übergang von Schadensersatzforderungen auf den Bund setzt voraus, dass beim Verletzten ein Schadensersatzanspruch entstanden ist, der mit den Erstattungsleistungen des Bundes sachlich und zeitlich kongruent ist (Senatsurt. v. 10.7.2007 – VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 Rn 10 ff.). Dieser Anspruch muss fortbestehen, damit der Forderungsübergang greifen kann. Andernfalls geht der Forderungsübergang ins Leere (vgl. schon RGZ 60, 200, 202 f.).
[10] Im Streitfall ging ein etwaiger dem Verletzten D B gegen den Bekl. zustehender Anspruch auf Ersatz entgangener Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls mit Abschluss und Erfüllung der “Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung‘ im Jahr 2001 unter, sollte der Anspruch nicht bereits zuvor auf den Bund übergegangen sein. Da die den streitgegenständlichen Ansprüchen zugrundeliegenden Erstattungsleistungen nach den vom BG getroffenen Feststellungen erst ab August 2007 erfolgten, kommt ein Anspruchsübergang auf den Bund mithin nur dann in Betracht, wenn für den Übergangszeitpunkt nicht die Vornahme der Erstattungsleistungen maßgebend ist, sondern der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bzw. des – im Streitfall nachfolgenden – Inkrafttretens der Vorschrift des § 179 Abs. 1a SGB VI zum 1.1.2001.
[11] b) Die damit streitentscheidende Frage nach dem Zeitpunkt des Anspruchsübergangs bei Anwendung des § 179 Abs. 1a S. 1 SGB VI ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Soweit sie im Schrifttum erörtert wird, überwiegt die auch vom BG vertretene Auffassung, es sei bei § 179 Abs. 1a S. 1 SGB VI – anders als im Falle des § 116 SGB X – auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Erstattungsleistungen erbracht werden. Begründet wird dies insb. mit dem Gesetzeswortlaut (vgl. Jahnke, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 843 Rn 43; ders., Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 3. Aufl., Kap. 3 Rn 1116; ders., VersR 2005, 1203, 1206 f.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl., Rn 758; Lang, jurisPR-VerkR 8/2014 Anm. 1; ders., jurisPR-VerkR 9/2013 Anm. 1; Langenick/Vatter, NZV 2005, 609, 614; Wenzel/Stahl, Der Arzthaftungsprozess, Kap. 5 Rn 322; aA Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 30 Rn 152; lediglich zweifelnd ders., FD-SozVR 2014, 354729). Der erkennende Senat teilt diese Einschätzung.
[12] aa) Ausgangspunkt der Auslegung ist der eindeutige Wortlaut des § 179 Abs. 1a S. 1 SGB VI. Danach “geht‘ ein Schadensersatzanspruch auf den Bund über, “soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Erstattungsleistungen nach Abs. 1 S. 1 und 3 erbracht hat‘. Die Verwendung des Perfekts in dem mit dem Wort “soweit‘ beginnenden Nebensatz gegenüber der Verwendung des Präsens im Hauptsatz lässt jedenfalls bei isolierter Betrachtung des Gesetzeswortlauts nur den Schluss zu, dass die Erbringung der Erstattungsleistungen dem Anspruchsübergang vorausgeht. Darin liegt die – von der Revision zu Unrecht vermisste – Aussage des Gesetzeswortlauts zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs und genau in diesem Punkt unterscheidet sich die Vorschrift des § 179 Abs. 1a S. 1 SGB VI (“erbracht hat‘) von derjenigen des § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X (“zu erbringen hat‘). Die von Plagemann (FD-SozVR 2014, 354729) angenommene “ähnlich[e]‘ Formulierung besteht insoweit also gerade nicht.
[13] Ähnlich ist der vom Gesetzgeber in § 179 Abs. 1a S. 1 SGB VI gewählten Formulierung indes etwa der Wortlaut des § 6 Abs. 1 EFZG, nach dem ein dem Arbeitnehmer gegen einen Dritten zustehender Schadensersatzanspruch “insoweit auf den Arbeitgeber über[geht], als dieser dem Arbeitnehmer … Arbeitsentgelt fortgezahlt und … Beiträge … abgeführt hat‘. Hier ist anerkannt, dass der Arbeitgeber den Anspruch erst im Zeitpunkt seiner Leistung erwirbt, so dass er Forderungen nur insoweit erwerben kann, als diese nicht bereits auf andere übergegangen sind (Senatsurt. v. 2.12.2008 – VI ZR 312/07, VersR 2009, 230 Rn 12, 14 m.w.N.). Entsprechendes gilt für § 86 Abs. 1 S. 1 VVG (vgl. Langheid, in: Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Aufl., § 86 Rn 13; ferner – zu § 67 VV...