Grds. gehen Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung auf Renten-, Unfall- und Krankenversicherer mit ihrer Entstehung auf diese über (§ 116 Abs. 1 SGB X). Damit wird verhindert, dass der Geschädigte über die Ansprüche, etwa regressverhindernd, verfügen kann, insb. keine Abfindungsvergleiche abschließen kann.

Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen in folgenden Fällen:

(1) Regress des Sozialhilfeträgers. Hier findet der Übergang erst dann statt, wenn mit der Sozialbedürftigkeit des Geschädigten einerseits, der dann begründeten Eintrittspflichtigkeit des Sozialhilfeträgers andererseits zu rechnen ist (vgl. BGH VersR 2002, 869). Eine drohende weitgehende Bedürftigkeit des Geschädigten, bei der der Zeitpunkt des Rechtsübergangs und der des Unfalls zusammenfallen, wird bei schweren Verletzungen angenommen (vgl. Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 30 Rn 38).

(2) Von größerer Bedeutung sind die Fälle der sog. Systemänderung (vgl. BGH NZV 1990, 308, 309). Aufgrund gesetzlicher Neuregelungen kommt es zu der Begründung neuer Leistungspflichten. Es liegt auf der Hand, dass erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, das neue Leistungspflichten der Sozialleistungsträger begründet, auch der Rechtsübergang stattfinden kann. Ein Schulbeispiel einer solchen Systemänderung stellte die eingeführte Leistung bei Schwerpflegebedürftigkeit gem. § 53 ff. SGB V a.F. dar (vgl. BGH zfs 1997, 295).

(3) Bei der Pflegeversicherung ist oft im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht absehbar, dass Leistungen in Anspruch genommen werden (müssen). Damit findet ein Rechtsübergang erst dann statt, wenn Leistungen anfallen (vgl. Budel, r+s 1997, 133, 136). Aus der Sicht des leistenden Sozialleistungsträgers besteht die Gefahr der Regressverhinderung bei einem nach dem Unfallereignis liegenden Rechtsübergang.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 1/2015, S. 20 - 23

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