Fahrerlaubnisrecht
Verhältnis der Löschungsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F. zum sog. Tattagsprinzip (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 2.9.2014 – 10 S 1302/04)
Nach einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg v. 2.9.2014 (Az.: 10 S 1302/04) ist das Verhältnis der Löschungsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG in der ab 1.5.2014 geltenden Fassung zum sog. Tattagsprinzip ungeklärt. Nach dieser Vorschrift sind Punkte für Verkehrsverstöße, die nach dem Recht des neuen Fahreignungsregisters nicht mehr mit Punkten bewertet werden, am 1.5.2014 zu löschen. Es sei deshalb zweifelhaft, ob eine Fahrerlaubnisentziehung, die wegen des Erreichens von 18 Punkten unter dem Regime des alten Punktsystems verfügt worden ist, nach dem Tattagsprinzip weiterhin rechtmäßig ist, obwohl im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier des Widerspruchsbescheides – die Tat, die zum Erreichen von 18 oder mehr Punkten geführt hat, in Folge des Übergangs zum Fahreignungsregister nicht mehr berücksichtigungsfähig und daher am 1.5.2014 zu löschen ist.
Quelle: Mitteilung der Richter des 10. Senats beim VGH Baden-Württemberg, Mannheim
Verkehrsverwaltungsrecht
Klage gegen automatisierte Kennzeichenerfassung in Bayern erfolglos (BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 – 6 C 7.13)
Das BVerwG hat eine Klage abgewiesen, auf die hin der Freistaat Bayern verurteilt werden sollte, es zu unterlassen, durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme Kennzeichen von Kraftfahrzeugen des Klägers zu erfassen und mit polizeilichen Dateien abzugleichen. Der Freistaat Bayern setzt seit 2006 stationäre und mobile Kennzeichenerfassungsgeräte ein, mit denen erfasste Kennzeichen mit Fahndungsdateien abgeglichen werden. Der Kläger wohnt in Bayern und hat einen weiteren Wohnsitz in Österreich. Er ist nach seinen Angaben häufig in Bayern mit seinem Kraftfahrzeug unterwegs. Seiner Ansicht nach beeinträchtige der automatisierte Abgleich seiner Kfz-Kennzeichen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und greife in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Nach Ansicht des BVerwG liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Unterfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vor. Sofern bei dem erfassten Kennzeichen keine Übereinstimmung mit den Daten der Fahndungsdatei festgestellt wird, sei rechtlich und technisch gesichert, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden. Ein Eingriff liege nur vor, wenn tatsächlich eine Übereinstimmung des Kennzeichens mit den Fahndungsdaten vorliege. Ein solcher Eingriff drohe dem Kläger jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, weil die Kennzeichen seiner Fahrzeuge nicht in den Fahndungsdateien gespeichert seien.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 63/2014 v. 22.10.2014
2. Verordnung zur Änderung der FZV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Am 10.11.2014 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 30.10.2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 1666). Die Verordnung tritt im Wesentlichen am 1.4.2015 in Kraft. Zu den Änderungen siehe zfs 2014, 542.
Zivilprozessrecht
Bekanntmachung zu § 115 (PKHB 2015)
Am 1.1.2015 ist die Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2015 – PKHB 2015) vom 9.12.2014 in Kraft getreten (BGBl I S. 2007). Sie führt die Beträge auf, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind. Für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit b. ZPO abzusetzende Betrag demnach 210 EUR und der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. a ZPO für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner abzusetzende Betrag 462 EUR. Weitere Einzelheiten und die übrigen maßgeblichen Beträge können dem Wortlaut der Verordnung entnommen werden.
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht München I
zfs 1/2015, S. 2