Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller war in Polen wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,8 ng/ml verurteilt worden. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde nahm dies zum Anlass, von ihm die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens zu verlangen. Dem kam der Antragsteller nicht nach. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daher die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unterlag der Antragsteller in beiden Instanzen.
Die (nicht amtlichen) Leitsätze lauten:
1. Eine im Ausland begangene Straftat, an die fahrerlaubnisrechtliche Folgen geknüpft werden, muss grundsätzlich nach den für Inlandstaten geltenden Maßstäben feststehen.
2. Da das Fahrerlaubnisrecht zum Recht der Gefahrenabwehr zählt, gelten für dortige Eingriffe allerdings weniger hohe Anforderungen als für die Verurteilung im Strafverfahren.
Das Gericht entschied, dass die Aufforderung zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens rechtmäßig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe die Fahrerlaubnis entzogen werden dürfen, nachdem das Gutachten nicht beigebracht worden sei. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist ein Beispiel dafür, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen inzwischen oft Verurteilungen ausländischer Strafgerichte zugrunde legen. Das liegt zum einen daran, dass die Rechtshilfe in der Europäischen Union deutlich verbessert wurde und zum anderen daran, dass die rechtliche Qualität der die Auslandstaten aburteilenden Entscheidungen deutlich gestiegen ist.
In der Rechtsprechung der deutschen Gerichte ist mittlerweile anerkannt, dass auch Zuwiderhandlungen im Ausland Anlass für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sein können, wenn diese nach inländischen Maßstäben hinreichend sicher nachgewiesen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn Angaben zum Tatzeitpunkt, zu den anschließend getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Blut- oder Atemalkoholkonzentration und zum Messgerät vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung war im hier vorgestellten Fall nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet, da nach dem deutschen Gericht nicht mit letzter Gewissheit angenommen werden konnte, dass die einschlägigen Grenzwerte tatsächlich erreicht worden seien.
Es ist zwar zutreffend, dass im Recht der Gefahrenabwehr an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je höher das jeweils gefährdete Rechtsgut – hier also Eigentum und Leib und Leben von natürlichen Personen – einzustufen ist. Dennoch muss die Fahrerlaubnisbehörde von dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der von ihr in Bezug genommenen Eingriffsnorm für den fraglichen Gefahrerforschungseingriff – nämlich die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens – überzeugt sein; das gleiche gilt für ein Verwaltungsgericht. Und am Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es, wenn das Erreichen der einschlägigen Grenzwerte nicht tatsächlich feststeht. Man kann die Entscheidung zumindest im Ergebnis aber letztlich doch vertreten. Denn bei – wie hier – offenen Hauptsacheerfolgsaussichten muss eine so genannte reine Interessenabwägung durchgeführt werden, die zu Lasten des Antragstellers ausfallen muss, nachdem zumindest der starke Verdacht bestand, dass die einschlägigen Grenzwerte erreicht wurden.