Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Antragsteller wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kam schon im Jahr 2004 angesichts der langen, bereits 1982 beginnenden Alkoholvorgeschichte, die nach Entgiftungen und langen Abstinenzzeiten immer wieder von Rückfällen geprägt war, zu dem Ergebnis, es stehe zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. 2005 legte der Antragsteller ein Gutachten des Facharztes D. vom 13.9.2005 vor. Dieses kam zu dem Ergebnis, es liege beim Antragsteller Alkoholismus vom Typ Gammaalkoholismus vor. Es hätten sich bei der Untersuchung deutliche Zeichen der körperlichen und psychischen Abhängigkeit gefunden, aber keine körperlichen Veränderungen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellten. Der Antragsteller lebe abstinent und die Motivation zu einer Abstinenz sei glaubwürdig und erprobt worden. Unter der Voraussetzung, dass angesichts der langfristigen Alkoholvorgeschichte eine Nachkontrolle stattfände, sei gutachterlich gegen eine erneute Erteilung der Fahrerlaubnis nichts einzuwenden. Daraufhin erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unter der Auflage wieder, innerhalb eines Jahres vier (weitere) Leberwertkontrollen durchzuführen und sich einer Nachuntersuchung nach Ablauf eines Jahres zu unterziehen. In der 2006 durchgeführten Nachuntersuchung des Antragstellers kam der Facharzt zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller die erteilte Fahrerlaubnis belassen werden könne, da die Laborwerte und die Untersuchung dafür sprächen, dass er weiter abstinent gelebt habe. Der Antragsteller habe sein Alkoholproblem verstanden, stehe dazu, dass er Alkoholiker sei und habe sein persönliches Leben neu geregelt und eine stabile Beziehung aufgebaut.
2013 kam es zu einem Verkehrsunfall, in dem der Antragsteller verwickelt war. Ausweislich des polizeilichen Vermerks wurde beim Antragsteller eine Atemalkoholkonzentration von 1,68 Promille festgestellt. Er erklärte nach Belehrung, er habe am gestrigen Abend gefeiert und eine halbe Flasche Bacardi getrunken. Die dem Antragsteller nach richterlicher Anordnung abgenommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 0,13 Promille. Die Blutprobe war nach telefonischer Auskunft des Labors allerdings auffällig und als fehlerhaft zu bewerten. Daraufhin entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unterlag der Antragsteller in beiden Instanzen.
Der Leitsatz lautet:
Wird bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem Gammaalkoholismus diagnostiziert worden und der bereits mehrfach rückfällig geworden ist, erneut Alkoholkonsum nachgewiesen, entfällt in der Regel die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Das Gericht entschied, dass die Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig sei. Im Ergebnis ist dem Senat zuzustimmen. Ob das von der Behörde gewählte Vorgehen nach § 11 Abs. 7 FeV – also ohne Einholung eines neuen Gutachtens – in diesem Fall einschlägig war, kann man jedoch mit guten Gründen infrage stellen. Fest steht hier, dass der Antragsteller im Jahr 2005 alkoholabhängig war. Ohne dass gesichert war, dass die Abhängigkeit überwunden worden war, wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unter Auflagen neu erteilt. Da Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung bei Alkoholabhängigkeit verneint, war dies streng genommen nur unter Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV möglich. Der Senat folgert aus einem acht Jahre alten Gutachten, dass aufgrund des Rückfalls beim Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen sei, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob noch von einem Ausnahmefall ausgegangen werden könne oder nicht. Der Fall zeigt deutlich, dass zwischen der medizinischen Definition der Alkoholabhängigkeit als lebenslanger Krankheit, die nicht überwunden werden kann und im Fall andauernder Abstinenz nur nicht zum Tragen kommt, und der fahrerlaubnisrechtlichen Definition der Anlage 4 zur FeV, die zwischen Alkoholabhängigkeit und dem Zustand nach Beendigung der Abhängigkeit unterscheidet, eine deutliche Diskrepanz besteht. So bescheinigt das im Jahr 2005 erstellte Gutachten dem Antragsteller auch nicht, dass er die Alkoholabhängigkeit überwunden habe, sondern nur, dass er an Alkoholabhängigkeit leide, dies aber erkannt habe und abstinent lebe. Möglicherweise mag es auch Fälle geben, in denen ein (früherer) Alkoholabhängiger, der grundsätzlich über einen längeren Zeitraum abstinent gelebt hat, einmalig Alkohol zu sich nimmt, ohne dass die Abhängigkeit wieder auflebt bzw. wieder akut wird. Gerade für solche Sachverhalte sehen § 13 S. 1 Nr. 2 Buchstaben d und e FeV Ermächtigungsgrundlagen für die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psych...