Der Rücktritt erfordert gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB eine erhebliche Pflichtverletzung. Verbliebe nach Beseitigung der überhöhten Schadstoffwerte ein erhöhter Kraftstoffverbrauch, wäre die Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen, wonach nur ein Kraftstoffmehrverbrauch von mindestens 10 % eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt.[5] Weiter wäre zu beachten, dass nicht der reale Mehrverbrauch relevant wäre, sondern der Mehrverbrauch auf dem Prüfstand. Das Fahrzeug wäre dann einer Prüfung des Normverbrauchs zu unterziehen. Diese Prüfung verursacht im Rahmen eines Rechtsstreits etwa Kosten in Höhe von mindestens 6.000 EUR.

Bei einem Leistungsverlust fehlen entsprechende brauchbare Rechtsprechungsbeispiele. Ob auch ein Leistungsverlust in Höhe von 10 % als erheblich angesehen werden kann, erscheint zwar wahrscheinlich, aber nicht sicher.

[5] BGH, Beschl. v. 8.5.3007 – VIII ZR 19/05, zfs 2007, 511.

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