[7] "II. … Der aus abgetretenem Recht der Zedentin geltend gemachte materielle Kostenerstattungsanspruch aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ist nicht auf die 0,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG a.F. (= Nr. 2301 VV RVG) beschränkt."

[8] 1. Nach st. Rspr. des BGH hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH BGHZ 127, 348, 350; NJW 2004, 444, 446; NJW 2005, 1112; WuM 2010, 740, BGHZ 200, 20 Rn 48). Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (BGH NZM 2012, 607). Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt.

[9] Ein Schadensfall i.d.S. liegt auch vor, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung (vgl. BGH NJW 2010, 3226 Rn 12; NJW 2014, 1171) in Zahlungsverzug gerät (vgl. BGH WuM 2010,740; zfs 2015, 585 m. Anm. Hansens = RVGreport 2015, 384 (Hansens)). Zur Beitreibung einer solchen Forderung ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines RA erforderlich und zweckmäßig. Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines RA Nachdruck verleihen.

[10] 2. Darf der Gläubiger einer Entgeltforderung die Einschaltung eines RA für erforderlich und zweckmäßig halten, muss er einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung in der Regel nicht auf ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2302 VV RVG a.F. (= Nr. 2301 VV RVG) beschränken.

[11] a) Gerät der Schuldner in Verzug, ist er zur Zahlung regelmäßig entweder nicht willens oder nicht in der Lage. Dies kann für den Gläubiger offen zutage treten, wenn der Schuldner Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung erhebt oder auf seine Zahlungsunfähigkeit hinweist. Hingegen bleibt der Grund für die Nichtzahlung für den Gläubiger im Dunkeln, wenn der Schuldner auch auf eine Mahnung nicht reagiert. In jedem Fall darf eine rechtliche Beratung für erforderlich und zweckmäßig halten, die sich zunächst mit dem weiteren Vorgehen zu befassen hat. Ist der Schuldner zahlungsunfähig oder liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor, können außergerichtliche Zahlungsaufforderungen durch den RA als nicht erfolgversprechend und daher als nicht zweckmäßig anzusehen sein (vgl. BGH VersR 1974, 639, 641 f.; MüKo-BGB/Ernst, 6. Aufl., § 286 Rn 156; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 286 Rn 45). Dann kommt eine sofortige Titulierung der Forderung in Betracht. Anders ist dies, wenn der Schuldner weitere Verhandlungsbereitschaft zu erkennen gegeben oder bislang gar nicht reagiert hat. Hier kann sich der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung unter Zuhilfenahme des RA anbieten.

[12] aa) All dies weiß der Gläubiger grds. nicht, denn er ist in der Regel nicht rechtskundig. Die Konsequenzen der Zahlungsunfähigkeit oder der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung kennt er nicht. Er vermag allenfalls laienhaft zu erkennen, dass der Schuldner nicht zahlen kann oder will. Konsequenzen für Art und Umfang des zu erteilenden Mandats ließen sich von ihm daraus allenfalls ziehen, wenn er näheres Wissen über das anwaltliche Gebührenrecht hätte. Daran fehlt es dem Gläubiger in der Regel. Er weiß regelmäßig nicht, dass ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden oder ein Klageauftrag unbedingt oder bedingt für den Fall des Scheiterns der außergerichtlichen Bemühungen erteilt werden kann (vgl. BGH NJW 1968, 2334, 2335 f; OLG Celle JurBüro 2008, 319). Regelmäßig ist der Gläubiger auf eine Beratung über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens angewiesen.

[13] bb) Einen gesonderten Gebührentatbestand für eine solche Zweckmäßigkeitsberatung kennt das RVG nicht. Es setzt den bereits informierten Mandanten voraus, der sich von vornherein mit einem bestimmten Auftrag, etwa zur isolierten Beratung, zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung an den RA wendet. Aus dem Fehlen eines gesonderten Gebührentatbestands darf aber nicht geschlossen werden, der RA habe die Zweckmäßigkeitsberatung kostenlos zu erbringen. Sie ist Bestandteil sowohl eines unbeschränkten Auftrags zur außergerichtlichen Vertretung i.S.d. Nr. 2300 VV RVG als auch eines solchen zur gerichtlichen Vertretung, der die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auslöst. Beide Gebühren entstehen für das Betreiben des (jeweiligen) Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 2.3 Abs. 3 und 3 Abs. 2 VV RVG). Mit Blick auf die Beratung über die Möglichkeiten eines weiteren Vorgehens sind sie deckungsgleich. Bis zu deren Abschluss kann der dem Anwalt erteilte Auftrag ohne Gebührennachteile für den ...

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