I. Geschäftsgebühr

Der BGH hat mit wünschenswerter Klarheit und überzeugender Begründung entschieden, dass der Gläubiger im Falle des Zahlungsverzugs seines Schuldners erstattungsrechtlich nicht verpflichtet ist, das seinem Anwalt zu erteilende Mandat auf ein Schreiben einfacher Art i.S.v. Nr. 2301 VV RVG n.F. zu beschränken. Damit ist in aller Regel die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 erstattungsfähig, wobei in durchschnittlichen Angelegenheiten die sog. Schwellengebühr von 1,3 angemessen ist.

Die Ausführungen des BGH zum Bestimmungsrecht des RA nach § 14 Abs. 1 RVG bei der Geschäftsgebühr sind dem Grunde nach völlig zutreffend. Der RA hatte seiner Mandantin hier jedoch nur – jeweils – eine 1,3 Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt, so dass er gerade nicht darlegen musste, dass seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn der RA jeweils eine höhere als die 1,3 Geschäftsgebühr angesetzt hätte. Gleichwohl empfiehlt es sich, im Honorarprozess gegen den eigenen Mandanten oder in dem für diesen geführten Schadensersatzprozess gegen dessen Gegner kurz vorzutragen, welche Umstände i.S.v. § 14 Abs. 1 RVG für die Bestimmung der verlangten Geschäftsgebühr herangezogen wurden.

II. Anzahl der Angelegenheiten

Hier spricht in der Tat viel dafür, dass die Mandantin verpflichtet war, ihrem Anwalt nur einen einzigen gemeinsamen Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung der beiden Reparaturkostenrechnungen v. 7. und 11.3.2011 zu erteilen oder den bereits erteilten Auftrag zur Geltendmachung der ersten Rechnung auf die Einforderung des zweiten Rechungsbetrags zu erweitern. Dann wäre auch nur eine einzige Geschäftsgebühr nach der Summe der Reparaturkostenbeträge (s. § 22 Abs. 1 RVG) erstattungsfähig gewesen.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 1/2016, S. 44 - 47

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