Die Mandantin des später klagenden RA führte an dem Kfz des Bekl. Reparaturarbeiten durch. Die Bezahlung von Restbeträgen aus den beiden Rechnungen der Mandantin v. 7. und 11.3.2011 blieb der Bekl. schuldig. Auch auf eine Zahlungsaufforderung sowie auf eine Mahnung der Mandantin reagierte der Bekl. nicht. Die Mandantin beauftragte hieraufhin Ihren RA mit der außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen. Mit anwaltlichem Mahnschreiben v. 20.7.2011 forderte dieser den Bekl. zunächst zum Ausgleich der ersten Rechnung sowie zur Zahlung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagen auf. Mit anwaltlichem Mahnschreiben v. 30.8.2011 verlangte der Anwalt dann Entsprechendes hinsichtlich der zweiten Rechnung. Der Bekl. beglich im September 2011 die Rechnungen der Mandantin. Die eingeforderten Rechtsanwaltskosten zahlte er hingegen nicht.

Der RA, der sich die Forderungen der Mandantin hatte abtreten lassen, verfolgte mit seiner Klage vor dem AG die Zahlung der beiden Geschäftsgebühren. Das AG hat ihm lediglich zwei 0,3 Geschäftsgebühren nach Nr. 2302 VV RVG a.F. = Nr. 2301 VV RVG n.F. nebst Auslagen für jeweils ein Schreiben einfacher Art zugesprochen. Die– vom AG zugelassene – Berufung wegen der Zahlung der Differenz i.H.v. zwei 1,0 Geschäftsgebühren (nach den Urteilsgründen des BGH zwei 0,8 Gebühren) zzgl. anteiliger Auslagen hatte beim LG keinen Erfolg. Auf die Revision des Kl. hat der BGH – durch Versäumnisurteil – das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das BG zurückverwiesen.

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