Strafprozessrecht
Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
Am 18.12.2015 ist das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten v. 10.12.2015 in Kraft getreten (BGBl I. 2218). Mit diesem Gesetz wird die umstrittene sog. Vorratsdatenspeicherung wieder eingeführt. Das Gesetz enthält insb. Änderungen der StPO und des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Daten einer Telefon- und Internetverbindung sind zukünftig von den Telekommunikationsanbietern für zehn Wochen zu speichern (§ 113 Abs. 1 Nr. 1 TKG). Standortdaten sind für vier Wochen zu speichern (§ 113 Abs. 1 Nr. 2 TKG). Hierbei geht es nicht um die Inhalte der Telekommunikation, sondern um die Frage, ob und wann die Telekommunikation überhaupt stattgefunden hat. Bisher konnten die Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage von § 100g StPO Verkehrsdaten bei den Telekommunikationsunternehmen bei Vorliegen eines Anfangsverdachts und entsprechender richterlicher Anordnung erheben. Dies galt jedoch nur für zukünftig anfallende Daten sowie für Daten, die zum Zeitpunkt der Anfrage noch gespeichert waren, etwa, weil sie aus geschäftlichen Gründen noch benötigt wurden. Die Speicherdauer der Unternehmen war unterschiedlich und reichte von sehr wenigen Tagen bis zu vielen Monaten. Für die Erhebung der Daten zum Zweck der Verfolgung von besonders schweren Straftaten sieht § 100g StPO nun nach Eingriffsintensität abgestufte Befugnisse vor, die zwischen den bei den Erbringern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zu geschäftlichen Zwecken gespeicherten Verkehrsdaten (§ 100g Abs. 1 StPO) und den nach Maßgabe der §§ 113a ff. TKG verpflichtend gespeicherten Verkehrsdaten (§ 100g Abs. 2 StPO) differenzieren. Die Erhebung der verpflichtend zu speichernden Verkehrsdaten und von gespeicherten Standortdaten setzt die Verfolgung der in § 100g Abs. 2 StPO bezeichneten besonders schweren Straftaten voraus, die auch im Einzelfall schwer wiegen müssen. Außerdem werden die Anforderungen an eine Funkzellenabfrage präzisiert.
Quelle: BR-Drucks 199/15
Zwangsvollstreckungsrecht
Neufassung des Anerkennungs- und Vollstreckungs- ausführungsgesetzes
Am 9.12.2015 ist die Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG) v. 20.11.2015 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden (BGBl I S. 2147). Die Neufassung berücksichtigt die Fassung des Gesetzes aus dem Jahr 2009 und Änderungsgesetze aus Jahren 2011, 2013 und 2015.
Internationale Rechtshilfe
Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See
Am 3.12.2015 ist das Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften v. 25.11.2015 in Kraft getreten (BGBl I. S. 2095). Mit dem Gesetz sollen im präventiven Bereich Regelungen der "völkerrechtlichen Amtshilfe" geschaffen und mit den bestehenden Regelungen über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See zusammengeführt werden. Im strafrechtlichen Bereich bestehen entsprechende Regelungen bereits im Seeaufgabengesetz. Zudem trägt das Gesetz dem Ausführungsbedarf zu einzelnen anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen Rechnung. Schließlich werden weitere Vorschriften mit Bezug zum Seerecht angepasst.
Quelle: BR-Drucks 198/15
Binnenschifffahrtsrecht
Zweites Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Am 21.11.2015 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes v. 17.11.2015 in Kraft getreten (BGBl I S. 1946). Mit dem Gesetz soll eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten an eine von der EU-Kommission geführte Datenbank geschaffen werden. Ferner erfolgen redaktionelle Änderungen in § 9 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz.
Quelle: BR-Drucks 199/15
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht München I
zfs 1/2016, S. 2