Ein Mangel i.S.v. §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434, 437 BGB liegt dann vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Als Beschaffenheitsmerkmale werden dabei alle Eigenschaften erfasst, welche dem Fahrzeug unmittelbar innewohnen, aber auch darüber hinaus alle Umstände, welche nach der Verkehrsanschauung den Wert des Kfz beeinflussen.
Zur Beschaffenheit eines Kaufgegenstands können alle Eigenschaften gehören, die der Sache selbst anhaften sowie alle Beziehungen einer Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf die Wertschätzung haben oder die Brauchbarkeit der Sache beeinflussen und ihr unmittelbar anhaften. Maßstab ist dabei, was ein Durchschnittskäufer im Vergleich mit Sachen gleicher Art an Beschaffenheit erwarten kann.
Der Durchschnittskäufer eines Neufahrzeugs kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält.
Auch ohne die Abschaltvorrichtung gemessene höhere Abgaswerte können einen Mangel darstellen, und zwar dann, wenn es sich bei den Abgaswerten, die in einem Verkaufsprospekt genannt werden, um eine Beschaffenheitsvereinbarung handelt. Dies ist dann der Fall, wenn die Abgaswerte als Beschaffenheit beschrieben sind und diese Beschreibung vom Inhalt des Vertrags umfasst ist. Hier muss durch Auslegung ermittelt werden, ob ein besonderer Einstandswille des Verkäufers oder gar eine Garantiezusage vorliegt. Ausschlaggebend können hier mündliche Beschreibungen in einem Verkaufsgespräch ebenso wie Informationen aus einem Inserat, Verkaufsschild oder anderen Angebotsformen sein. Erfasst werden auch öffentliche Äußerungen, insbesondere in der Werbung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB und in Anzeigen im Internet oder Angaben in Prospekten vom Verkäufer oder Hersteller. Vielen Angeboten wird vom Hersteller ein Informationsblatt über den Kraftstoffverbrauch beigefügt, welches auch konkrete Angaben zu den Emissionen des Pkw enthält, verbunden mit einer Einstufung bzgl. der sog. CO2-Effizienz in verschiedenen Kategorien. Auch die öffentliche Äußerung des Herstellers in der Typengenehmigungsbescheinigung, das Fahrzeug entspreche den Vorgaben der EU-Rechtsvorschriften, könnte als eine Beschaffenheitsvereinbarung zu werten sein.
Die Rechtsprechung geht bereits in vielen Fällen davon aus, dass die im Prospekt des Herstellers angeführten Werte vom Händler beim Verkauf als Darstellung der Eigenschaften des Kfz zugrunde gelegt werden und der Kunde diese Angaben auch seiner Erwartungshaltung zugrunde legt.
Dies gilt natürlich erst recht für angegebene Werte im Rahmen einer Verkaufsanzeige zur Darstellung des Kfz wie etwa im Internet, insbesondere zur CO2-Effizienz. Wichtig ist dabei, dass die Angaben des Herstellers in einem solchen Prospekt i.d.R. nur die Aussage enthalten, dass die angegebenen Werte sich auf solche im Testverfahren beziehen und die im Fahrbetrieb auftretenden Werte sich daher je nach Ausstattung und individuellem Fahrverhalten unterscheiden können. Überprüfungen durch einen Sachverständigen im Auftrag des Gerichts erfolgen daher auch auf einem Test- und Prüfstand und nicht im allgemeinen Fahrgebrauch. Treten bei einer solchen Prüfung aber Abweichungen von 3 bis 5 % auf, kann dies genügen, um einen Mangel darzustellen, wobei dieser ab dem Überschreiten des Grenzwertes von 10 % sogar als sog. erheblicher Mangel zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen kann.
Ebenfalls diskutabel ist die Frage, ob der Umstand, dass das Fahrzeug im Laufe des Jahres 2016 einem Software-Update unterzogen werden muss, um den entsprechenden Auflagen des Kraftfahrtbundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren, einen Mangel darstellt, wobei dieser Mangel auch zudem als erheblicher Mangel eingestuft werden müsste. Das Kraftfahrtbundesamt hatte auf Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FZG) den Rückruf der betroffenen Kfz angeordnet.
Nach den bisher vorliegenden Urteilen sehen die überwiegenden Gerichte in der in den Fahrzeugen verbauten Abgassoftware einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB.
Beim Vorliegen eines Sachmangels kann der Käufer nach § 439 Abs. 1 BGB als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Allerdings kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn s...