[7] "… I. Das BG hat ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit ergebe sich nicht aus § 215 Abs. 1 VVG, weil die Parteien nicht über Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag stritten. Die zentrale vertragliche Vereinbarung der Parteien liege in der Vermittlung von Mietwagen. Die Vermittlung stelle auch aus Sicht des Kl. die zentrale Leistung der Bekl. dar. Im Rahmen der durch die Bekl. vermittelten Verträge biete diese ihren Kunden unter bestimmten Voraussetzungen – letztlich als besonderes Verkaufsargument – die Erstattung einer Selbstbeteiligung an. Dieser Erstattung komme neben der Vermittlung von Mietwagen jedoch keine eigenständige Bedeutung zu. Der Kunde erbringe auch für die Erstattung der Selbstbeteiligung weder unmittelbar noch mittelbar über die seitens der Mietwagenunternehmen gezahlten Provisionen eine Gegenleistung. Die Prämienzahlungspflicht des VN stelle jedoch dessen Hauptleistungspflicht in einem Versicherungsvertragsverhältnis dar. Nach gefestigter Rspr. fänden überdies die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes auf das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und gewerblichem Mietwagenanbieter keine unmittelbare Anwendung. Infolgedessen könne die Vermittlung von Mietwagen erst recht nicht als Versicherung angesehen werden."
[8] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die gegen die Entscheidung des BG gerichtete Revision ist zwar statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen.
[9] 1. Die Revision ist bereits deshalb unbegründet, weil sie gem. § 545 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Durch diese Vorschrift sollen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden. … Eine Zuständigkeitsüberprüfung durch das Revisionsgericht findet daher nicht statt. … Dies gilt auch dann, wenn das BG – wie hier – die Beurteilung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht bestätigt … und die Revision zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zugelassen hat. …
[10] 2. Ob eine Überprüfung der Zuständigkeit im Revisionsverfahren ausnahmsweise dann erfolgen kann, wenn die Entscheidung des Tatrichters auf Willkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, kann offen bleiben. … Ein derartiger Fall einer willkürlichen oder gehörswidrigen Verneinung der Zuständigkeit seitens des BG liegt hier jedenfalls nicht vor.
[11] Ohne auf einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG beruhend und im Übrigen auch rechtsfehlerfrei hat das BG angenommen, dass sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen AG nicht aus § 215 Abs. 1 S. 1 VVG ergibt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine Klage aus einem Versicherungsvertrag oder einer Versicherungsvermittlung handelt.
[12] a) Der Begriff des Versicherungsvertrags ist im Gesetz nicht definiert (vgl. BT-Drucks 16/3945 S. 56). § 1 VVG bestimmt lediglich, dass sich der VR mit dem Versicherungsvertrag verpflichtet, ein bestimmtes Risiko des VN oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der VN seinerseits ist verpflichtet, an den VR die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten. Nach gefestigter Rspr. des BGH und des BVerwG liegt ein Versicherungsvertrag dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt. Dazu gehören allerdings nicht Vereinbarungen, die in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhalten. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist, verbunden und als unselbstständige Nebenabrede dieses Hauptvertrags zu werten ist (vgl. BGH VersR 1995, 344 unter II 2 a bb; BB 1991, 2252 unter I; BVerwG VersR 1993, 1217 f … ).
[13] b) Auf der Grundlage dieses auch vom BG zugrunde gelegten Verständnisses ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Parteien keinen Versicherungsvertrag geschlossen haben (zustimmend auch Schulz-Merkel, in: jurisPR-VersR 5/2016 Anm. 4). Durchgreifende Verstöße des BG gegen den Anspruch des Kl. auf rechtliches Gehör liegen entgegen der Auffassung der Revision nicht vor.
[14] aa) Die zentrale vertragliche Verpflichtung der Bekl. besteht nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des BG in der Vermittlung von Mietwagen. Der Kl. hat über ein Internetvergleichsportal nach Angeboten für die Anmietung eines Mietwagens für die von ihm geplante Reise gesucht. Als ein Suchkriterium hat er hierzu das Merkmal “oh...