[10] "… Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das BG."
[11] I. Dieses hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche stünden dem Kl. aus keinem Rechtsgrund zu.
[12] A.2.6.2 AKB 09/2009 setze für die Neupreisentschädigung zunächst lediglich voraus, dass sich das versicherte Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befinde, der es als Neufahrzeug erworben habe. Deshalb sei der in Klammern gesetzte Hinweis auf die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II möglicherweise missverständlich, weil diese Eintragung den Fahrzeughalter und nicht den Eigentümer ausweise. Die daraus erwachsenden Zweifel am Regelungsgehalt der Klausel könnten dahinstehen, weil der Kl. jedenfalls die Voraussetzungen der Reinvestitionsklausel (A.2.6.3 AKB 09/2009) nicht erfüllt habe. …
[13] Auch sonstige Ansprüche des Kl. bestünden nicht. Er mache einen Schaden geltend, der nicht durch die behauptete Fehlberatung sondern allein dadurch entstanden sei, dass er die Voraussetzungen der Reinvestitionsklausel nicht erfüllt habe. Dabei könne unterstellt werden, dass die Grundsätze zur gewohnheitsrechtlich anerkannten Erfüllungshaftung auch unter dem neuen VVG weiter Gültigkeit hätten. Da eine Neupreisentschädigung auch für das versicherte Leasingfahrzeug vereinbart worden sei, könne sich die Erfüllungshaftung allenfalls auf die nicht abgeschlossene GAP-Deckung erstrecken. Auf diese sei der Kl. aber in den vor Vertragsschluss übersandten Unterlagen hingewiesen worden, so dass es an dem für einen Anspruch aus gewohnheitsrechtlich anerkannter Erfüllungshaftung erforderlichen Vertrauen des Kl. fehle.
[14] Im Übrigen habe die Bekl. ihre Beratungspflicht in Bezug auf die Möglichkeit einer GAP-Deckung nicht verletzt. Eine Verletzung von § 6 Abs. 4 S. 1 VVG gegenüber dem anwaltlich vertretenen Kl. sei nicht zu erkennen. Auch § 6 Abs. 2 S. 1 VVG, der vor Vertragsschluss eine Information des Versicherungsinteressenten in Textform verlange, sei entsprochen worden, denn der dem Kl. übersandte Antrag auf Kraftfahrtversicherung habe den Hinweis enthalten, dass er die Kundeninformation und die AKB erhalten habe. Sowohl die AKB als auch die dem Kl. übersandten Verbraucherinformationen hätten Informationen zur GAP-Versicherung enthalten. …
[15] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
[16] 1. Im Ansatz zutreffend haben die Vorinstanzen A.2.6.2 AKB 09/2009 dahin ausgelegt, dass die Klausel eine Neupreisentschädigung auch bei der Versicherung von Leasing-Fahrzeugen ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass sich das versicherte Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Beides trifft hier auf die Leasinggeberin zu. Anders als die Bekl. meint, schafft der in Klammern gesetzte Hinweis auf die erste Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht die zusätzliche Voraussetzung, dass Eigentümer und Halter des versicherten Fahrzeugs identisch sein müssen, so dass eine Neupreisentschädigung für Leasingfahrzeuge ausgeschlossen wäre.
[17] a) Das ergibt die Auslegung der Klausel. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. …
[19] Diesen Erfordernissen wird A.2.6.2 AKB 09/2009 nur in der Auslegung gerecht, dass der in Klammern gesetzte Hinweis keine zusätzliche Voraussetzung des Inhalts schafft, dass Eigentümer und Halter des versicherten Fahrzeugs identisch sein müssen.
[20] b) Zwar mag der durchschnittliche VN noch erkennen, dass der Fahrzeugeigentümer nicht notwendigerweise mit dem in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragenen Fahrzeughalter identisch sein muss. Er wird jedoch – wie das BG zutreffend angenommen hat – den in Klammern gesetzten Hinweis allenfalls als missverständlich und unpräzise ansehen, ohne anzunehmen, dass damit die Neupreisklausel wesentlich eingeschränkt und gezielt Leasingverträge von ihr ausgenommen werden sollen, denn das hätte nach den vorstehenden Grundsätzen einer unmissverständlichen Regelung bedurft, deren Zielrichtung sich dem VN ohne Weiteres erschlösse. Der VR hätte eine solche Regelung weitaus weniger verklausuliert – etwa durch den Hinweis “das gilt nicht, wenn das versicherte Fahrzeug geleast ist’ – zum Ausdruck bringen können.
[21] 2. Rechtsfehlerhaft hat das BG aber angenommen, die Klage sei abzuweisen, weil der Kl. die Voraussetzungen der sog. Reinvestitionsklausel (A.2.6.3 AKB 09/2009) nicht erfüllt, nämlich nicht sichergestellt habe, dass die Entschädigung innerhalb eines Jahres nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. Das BG hat insoweit verkannt, dass die Frist zur Sicherstellung erst nach Feststellung der Ersatzpflicht durch den VR zu ...