"Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu der versicherten Tätigkeit zählt gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Die Formulierung “des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges’ kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Dieser besteht, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Falle die eigene Wohnung zu erreichen. Da der Gesetzgeber die Grundentscheidung “Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit’ in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII getroffen hat, ist von der Rspr. nur zu klären, ob der Versicherte, als er verunglückte, einen solchen versicherten Weg zurücklegte und infolgedessen einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel – die Arbeitsstätte des Versicherten – dient, ist seine Handlungstendenz. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch objektive Umstände bestätigt werden. Dies zeigt sich im äußeren Verhalten des Versicherten, wie es objektiv beobachtbar ist und stellt darauf ab, ob sein äußeres Handeln mit seiner inneren Tendenz zur Arbeit zu gelangen übereinstimmt (BSG v. 9.12.2003 – B 2 U 23/03 R, BSGE 91, 293; v. 4.7.2013 – B 2 U 12/12 R, SGb 2014, 392, 394). Die jüngere Rspr. des Bundessozialgerichts – auf die die Bekl. vor allem abhebt – stellt zur Bestimmung der Handlungstendenz auf dem aktuell zurückgelegten unmittelbaren Weg zur Arbeit allein auf die letzte ausgeübte und nach außen erkennbare zum Unfall führende Handlung des Versicherten ab, ohne diese Verrichtung in eine weitergehende Handlungsabsicht einzubetten (BSG vom 9.11.2010 – B 2 U 14/10 R – juris Rn 22; ebenso Spellbrink, Gemischte Tätigkeit und gemischte Motivationslage bei der Feststellung von Arbeitsunfällen, WzS 2011, 351, 352; Schur/Spellbrink, Unfallversicherungsschutz auf dem Weg von und nach der Arbeitsstelle, SGb 2014 589, 591 f.). …"
Der erkennende Senat wertet die vom Kl. in den Hinweg zur Arbeit “eingeschobene Verrichtung’ – das Verlassen des Pkw und den Weg zum Hoftor, um dieses zu schließen und zurück zum Pkw – als im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des Hinweges stehend und sieht diese Verrichtung als wesentliche Mitursache für den glättebedingten Sturz des Kl. auf dem Weg zurück zum Hoftor, wodurch er sich einen erheblichen Gesundheitsdauerschaden an der rechten Schulter zuzog.
Mit Verlassen seines Wohnhauses durch die Haustür hatte der Kl. am Unfalltag – wie an jedem Arbeitstag – seinen gem. § 8 Abs. 2 Ziffer 1 SGB VII versicherten Arbeitsweg als Schulhausmeister bei der Stadt A angetreten. Nach übereinstimmender Auffassung in Rspr. und Literatur beginnt der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes (BSGE 2, 239; 42, 293, 296; 63, 212, 213; Keller, in: Hauck, Sozialgesetzbuch, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rn 197; Krasney, in: Becker u.a. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), § 8 Rn 182). Der “Weg’ i.S.d. Wegeunfallrechts meint eine geographische Strecke, auf der ein örtliches Ziel – hier die Arbeitsstelle in der D bzw. der E-Schule in A-Stadt – erreicht werden soll. Die versicherte Tätigkeit ist das Zurücklegen des Weges, also die Fortbewegung auf das Ziel hin (zu dieser Definition Ricke in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band II, § 8 Rn 181), wobei es dem Versicherten frei steht, ob er diesen Weg zu Fuß – selbst auf Inlineskatern/Rollschuhen (BSG SozR 2200 § 550 RVO Nr. 62) – oder mit Hilfe eines eigenen oder fremden Verkehrsmittels privater oder öffentlicher Art zurücklegt und es ihm auch erlaubt ist, das Verkehrsmittel auf dem Weg zu wechseln (zur Wahlfreiheit Ricke, a.a.O., § 8 Rn 181, 2170; Ziegler, in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 8 Rn 234). Bis zum Verlassen seines Grundstückes auf einem danach grds. versicherten Weg muss der Kl. – am Unfalltag wie an jedem Tag – bei Benutzung seines Pkw mehrere kurze Strecken zurücklegen: Aus der Haustür muss er sich zunächst zum Hoftor begeben, um dieses zu öffnen. Sodann muss er zum Pkw zurückgehen, diesen öffnen und einsteigen, um den Innenhof durch das geöffnete Hoftor mit dem Pkw zu verlassen.
Um das Hoftor erneut zu schließen, muss er den Pkw wieder verlassen, zum Hoftor zurückgehen, dieses verschließen, erneut zum Pkw gehen, einsteigen und sodann den weiteren Weg zur Arbeitsstätte mit dem Pkw zurücklegen.
Diese in räumlicher Hinsicht jeweils kurzen, nur wenige Meter umfassenden Wege, für die der Kl. eine Zeitdauer von insgesamt 2 Minuten geschätzt hat, sind teilweise zwingend erforderlich, um die Arbeit mit dem Pkw erre...