Straßenverkehrsrecht
Änderung der StPO
Am 14.12.2016 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung v. 30.11.2016 in Kraft getreten (BGBl I S. 2848). Durch die Verordnung soll die Verkehrssicherheit für schwächere Verkehrsteilnehmer, zu denen insbesondere Kinder und ältere Personen zählen, verbessert werden. Vorgesehen ist eine erleichterte streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 auch an innerörtlich klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306), insbesondere vor allgemeinbildenden Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten aber auch Senioren- und Pflegeheimen. Dazu soll die hohe Anordnungshürde insbesondere für Beschränkungen des fließenden Verkehrs (z.B. Nachweis eines Unfallschwerpunktes zum Beleg einer erheblich übersteigenden Gefahrenlage) abgesenkt werden. Zudem soll die Vorschrift zur Bildung einer Rettungsgasse vereinfacht werden. Außerdem wird nunmehr die Möglichkeit geschaffen, dass junge radfahrende Kinder auf Gehwegen von einer geeigneten Aufsichtsperson auch mit einem Rad fahrend auf dem Gehweg begleitet werden dürfen. Schließlich werden infolge ihrer Vergleichbarkeit E-Bikes mit Mofas in verhaltensrechtlicher Sicht gleichgestellt.
Quelle: BR-Drucks 332/16
Änderung des StVG
Am 7.12.2016 ist das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze v. 28.11.2016 in Kraft getreten (BGBl I S. 2722). Das Gesetz dient der Umsetzung verschiedener europarechtliche Vorschriften. U.a. erfolgen redaktionelle Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 11.3.2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte und der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2016 des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Ferner wird für die Umsetzung der 2. Stufe des Projektes i-Kfz eine Ermächtigung zur Regelung der für die internetbasierte Zulassung erforderlichen Verfahren geschaffen und eine weitere gebührenrechtliche Ermächtigung modifiziert. Zudem werden die nötigen Speicher- und Übermittlungsvorschriften geschaffen, um die Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen der durchführenden Stellen im Zentralen Fahrzeug-Register beim Kraftfahrt-Bundesamt speichern zu können. Für die Realisierung einer vollelektronischen Registerführung des Fahreignungsregisters werden die Registervorschriften und erforderlichen Ermächtigungsnormen im StVG, Kraftfahrsachverständigengesetz und Fahrlehrergesetz ergänzt und eine Ermächtigungsnorm zur Regelung der Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens dabei rechtsförmlich bereinigt. Schließlich wird eine Ermächtigung für eine Entgeltordnung der Begutachtungsstellen für Fahreignung geschaffen.
Quelle: BR-Drucks 126/16
Zivilprozessrecht
Prozesskostenhilfebekanntmachung 2017 (PKHB 2017)
Am 16.12.2016 ist die Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2017 – PKHB 2017) v. 12.12.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 2869). Danach steigen die ab dem 1.1.2017 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Parteien abzusetzen sind. Der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO für die erwerbsfähigen Partei abzusetzende Betrag steigt demnach auf 215 EUR. Für die Parteien und ihren Ehegatten und Lebenspartner können ferner nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO 473 EUR abgesetzt werden. Für Personen, denen Unterhalt zu leisten ist, betragen die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO nunmehr 377 EUR für Erwachsene, 359 EUR für Jugendliche vom 15. bis zum 18. Lebensjahr, 333 EUR für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und 271 EUR für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht München I
zfs 1/2017, S. 2