Elektromobilität
Gesetzentwurf zur Änderung des WEG und des BGB zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität
Die Länder haben am 15.12.2017 im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität beschlossen (BR-Drucks 730/17 i.V.m. BR-Drucks 340/16). Der Entwurf sieht Verbesserungen bei der Installation von Ladestationen an privaten Kfz-Stellplätzen vor. Sie soll nicht mehr von der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer bzw. des Vermieters abhängen. Zudem soll die alters- und behindertengerechte Umgestaltung von Eigentumswohnungen erleichtert werden. Sie soll auch ohne einstimmiges Votum der Eigentümer erfolgen können. Der Bundesrat hatte den Gesetzentwurf bereits im September 2016 in den 18. Deutschen Bundestag eingebracht; der Entwurf fiel jedoch der Diskontinuität anheim.
Quelle: www.bundesrat.de – Plenum Kompakt v. 15.12.2017
Schadensrecht
Keine verschuldensunabhängige Haftung des Waschanlagenbetreibers (OLG Frankfurt a.M. v. 14.12.2017 – 11 U 43/17)
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 14.12.2017 entschieden, dass der Betreiber einer Waschanlage nicht für Beschädigungen haftet, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Der Betreiber einer Waschstraße hafte grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen. Zwar sei zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn kein Fehlverhalten des Nutzers oder Defekt des Fahrzeugs vorläge. Der Betreiber könne jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Im entschiedenen Fall kollidierte der Trocknungsbalken mit der Windschutzscheibe des Fahrzeugs des Klägers und beschädigte sie. Wegen eines defekten Sensors erkannte der Gebläsebalken das Fahrzeug nicht korrekt und fuhr deshalb nicht die tatsächlich vorhandene Kontur ab. Nach Ansicht des OLG treffe den Betreiber kein Verschulden an der Beschädigung: Der Schaden sei durch den defekten Sensor verursacht worden; dass dieser Defekt vom Betreiber hätte erkannt werden können, habe der Kläger nicht vorgetragen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 14.12.2017
Privates Baurecht und Kaufrecht
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
Am 1.1.2018 ist das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren v. 28.4.2017 – mit Ausnahme der Vorschriften über das Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren, die bereits seit dem 5.5.2017 gelten – in Kraft getreten (BGBl I S. 969). Durch das Gesetz werden spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architekten- und Ingenieurvertrag in das Werkvertragsrecht des BGB eingeführt. Zu erwähnen sind insb. die Einführung eines Anordnungsrechts des Bestellers einschließlich Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen, Änderungen und Ergänzungen der Regelungen zur Abnahme sowie die Normierung einer Kündigung aus wichtigem Grund. Für bestimmte Bauverträge von Verbrauchern gelten zudem besondere Bestimmungen. Das Recht der Mängelhaftung wird an die Rechtsprechung des EuGH angepasst (Urt. v. 16.6.2011 – C 65/09 und C 87/09). Zur Verbesserung der Rechtssituation von Werkunternehmern, die mangelhaftes Baumaterial gekauft und im Rahmen eines Werkvertrags verbaut haben, sollen diese Regelungen darüber hinaus auch für Verträge zwischen Unternehmen gelten.
Quelle: BR-Drucks 123/16
Planfeststellungsrecht
Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus Hamburg erfolglos (BVerwG, Urt. v. 19.12.2017 – 7 A 6.17)
Das BVerwG hat mit Urteil vom 19.12.2017 (7 A 6.17) die Klagen von Privateigentümern aus den Hamburger Stadtteilen Övelgönne und Blankenese gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe abgewiesen. Die Planfeststellungsbehörde sei zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass das Vorhaben weder die Standsicherheit des Elbhangs gefährde, noch erhebliche Beeinträchtigungen von Gesundheit und Eigentum durch Bau- und Schiffsverkehrslärm sowie Erschütterungen drohten. Weitere Klagen gegen die Fahrrinnenanpassung sind beim BVerwG nicht mehr anhängig.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 89/2017 v. 19.12.2017
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht München I
zfs 1/2018, S. 2