[5] “I. Das Berufungsgericht verneint die Aktivlegitimation der Klägerinnen. Es könne offen bleiben, ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten P gegen die Beklagten entstanden seien, jedenfalls seien etwaige Ansprüche wegen der Haftungsprivilegierung gem. §§ 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII nicht nach § 116 SGB X auf die Klägerinnen übergegangen. Es handle sich um einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.v. §§ 105 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 SGB VII und nicht um einen Unfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII. Die gemeinsamen Wochenendheimfahrten seien Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs, weil das Fahrzeug den Arbeitskollegen von ihrem Arbeitgeber dauerhaft dafür zur Verfügung gestellt worden sei. Ob nach deutschen oder niederländischen Rechtsvorschriften Unfallversicherungsleistungen tatsächlich erbracht würden, sei ebenso unerheblich wie die Ausgestaltung des Versicherungssystems in den Niederlanden. Die Haftungsbeschränkungen der §§ 104, 105 SGB VII seien trotz der Beschäftigung in den Niederlanden im Streitfall anzuwenden, weil sich deutsche Staatsangehörige sonst daran gehindert sehen könnten, in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu arbeiten, wenn sie befürchten müssten, in ihrem Heimatstaat infolge des Verlusts des Haftungsprivilegs bei Ansprüchen aus Arbeitsunfällen weniger geschützt zu sein. Außerdem hätten die Klägerinnen selbst jeglichen Auslandsbezug des Streitfalls und insbesondere die Anwendbarkeit der EWG-VO Nr. 1408/71 mit der Begründung verneint, es handle sich bei dem Geschädigten um einen deutschen Staatsangehörigen, der Unfall habe sich in Deutschland ereignet und es seien die Rentenleistungen durch einen deutschen Versicherer auf Grund früherer Beitragszeiten nach deutschem Recht erbracht worden.
[6] II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte Ansprüche der Klägerinnen nicht schon deshalb verneinen, weil der Beklagte zu 1) nach den Vorschriften der §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert sei. Ob sozialversicherungsrechtliche Haftungsfreistellungen zu Gunsten von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern eingreifen, beurteilt sich im Streitfall nach niederländischem Recht.
[7] 1. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht seine Pflicht nach § 293 ZPO verletzt hat, zur Vorbereitung seiner Entscheidung das einschlägige niederländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BGH BGHZ 118, 151, 162 ff.; Urt. v. 25.1.2005 – NJW-RR 2005, 1071, 1072; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 293 Rn 14 ff.).
[8] a) Kommt bei der Beurteilung eines Sachverhalts die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob das deutsche internationale Privatrecht die Anwendung des deutschen oder des ausländischen Rechts vorschreibt. Die Regelungen des internationalen Privatrechts, wozu auch die einschlägigen Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts sowie die von Deutschland ratifizierten kollisionsrechtlichen Staatsverträge gehören, beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ankäme, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausländischen Rechts beruft (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.1993 – NJW 1993, 2305, 2306; v. 6.3.1995 – NJW 1995, 2097; v. 21.9.1995 – NJW 1996, 54; v. 25.9.1997 – RIW 1998, 318, 319; Zöller/Geimer, a.a.O., § 293 Rn 9 ff.). Die richtige Anwendung des deutschen internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ 136, 380, 386 m.w.N.).
[9] b) Gegen diese Vorgaben verstößt das Berufungsgericht, indem es die Anwendbarkeit der §§ 104 ff. SGB VII damit begründet, die Klägerinnen hätten jeglichen Auslandsbezug des Streitfalls verneint und müssten sich daran auch im Hinblick auf die Anwendung der §§ 104 ff. SGB VII festhalten lassen. Da der Beklagte zu 1) und der Geschädigte P bei demselben Arbeitgeber in den Niederlanden beschäftigt waren und der Unfall sich auf der Fahrt vom Arbeitsort in den Niederlanden zum inländischen Wohnort ereignet hat, musste sich dem Berufungsgericht die Frage der Anwendung niederländischen Sozialversicherungsrechts aufdrängen. Hingegen konnte der Vortrag der Klägerinnen, der Fall sei nach deutschem Recht zu beurteilen, das Berufungsgericht seiner Pflicht zur Prüfung des anzuwendenden Rechts nicht entheben, zumal die Klägerinnen in der Sache stets vorgetragen haben, dass im Streitfall die Haftungsbeschränkungen des deutschen Unfallversicherungsrechts nicht anwendbar seien.
[10] 2. Die Vorschriften des deutschen Rechts über Haftungsfreistellungen für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer sind nach den tatsächlichen Umständen im Streitfall nicht anwendbar. Vielmehr ist gem. Art. 93 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften vom 14.6.1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, niederländisches Sozialrecht maßgebend.
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