1. Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen
In Deutschland regelt die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Voraussetzungen, unter denen Personen im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen dürfen. Nach § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge führen. Auf Grund dieser Regelung sind Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben davon befreit, ihren im Ausland erworbenen Führerschein in einen deutschen umtauschen zu müssen.
Allerdings wird dieser Anerkennungsgrundsatz durch § 28 Abs. 4 FeV in bestimmten Fällen durchbrochen. So gilt die Berechtigung beispielsweise nicht, wenn der Inhaber der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte, ihm zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausland die Fahrerlaubnis im Inland entzogen oder versagt war, er im Inland einem Fahrverbot unterlag oder der Führerschein im Inland beschlagnahmt oder sichergestellt wurde.
Mit dieser Regelung wird dem Grundgedanken des Gemeinschaftsrechts, die Grundfreiheiten im gemeinsamen Binnenmarkt und insbesondere die Freiheit des Personenverkehrs (Art. 39, 43 EG) zu verwirklichen, Rechnung getragen. In den vergangenen Jahren hat der EuGH in mehreren Beschlüssen zum Ausdruck gebracht, dass der in Art. 1 der Zweiten Führerscheinrichtlinie verankerte Anerkennungsmechanismus maßgeblich ist. Das Gericht hat dabei deutlich gemacht, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausschließlich in die Kompetenz des den Führerschein ausstellenden Staates fällt. Von diesem Grundsatz seien Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig.
2. Dritte EU-Führerscheinrichtlinie
Der EG-Vertrag ermöglicht es der EU auf Grund von Art. 71 Rechtsvorschriften für Maßnahmen zu erlassen, mit denen die Verkehrssicherheit verbessert werden kann. Darunter fallen einerseits Vorschriften, die die Verkehrsmittel, und andererseits solche, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer betreffen. Die EU-Kommission verfügt daher auch über Kompetenzen im Bereich des Führerscheinwesens. Mit der Dritten EU-Führerschein-Richtlinien (FRL) unternimmt die Kommission einen weiteren Schritt, den Führerscheintourismus durch die Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts zu bekämpfen. Daneben verfolgt der Gesetzgeber mit der Novellierung den Zweck, die mehrfach geänderte und dadurch unübersichtlich gewordene Zweite Führerscheinrichtlinie zur Klarstellung neu zu fassen.
a. Allgemeine Reglungen
Die Richtlinie enthält einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit. Neben der Einführung eines einheitlichen EG-Führerscheinmusters (Art. 1 FRL) führt die Regelung eine Gültigkeitsdauer für Führerscheine ein (Art. 7 Abs. 2 FRL). Ferner soll es möglich sein, anlässlich der regelmäßigen Erneuerung der Fahrerlaubnisse die neuesten Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen anzuwenden. Des Weiteren darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs gem. Anhang III der FRL erfüllen. Nach Nr. 14.1 des Anhangs III darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer kann zudem in bestimmten Fahrzeugklassen von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen der entsprechenden Fahrzeuge abhängig gemacht werden (Art. 7 Nr. 3 Abs. 1 und 2 FRL). Auch dürfen die...