Aus den Gründen
“Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das AG die Beklagte verurteilt, dem Kläger Schadensersatz zu leisten jedenfalls auf der Basis der Reparaturkosten, die nach dem als Anl. K1 vorgelegten ersten Gutachten des Kfz-Sachverständigen-Büros zur Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich sind. Einer Auseinandersetzung mit dem zweiten Gutachten desselben Sachverständigenbüros, das höhere Reparaturkosten ausweist, bedarf es nicht, weil nur die Beklagte das amtsgerichtliche Urteil angefochten hat.
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kläger müsse sich auf die kostengünstigere und nach ihrer Darstellung gleichwertige Reparaturmöglichkeit bei der Fa. xxxxx verweisen lassen. Die Grundsätze, nach denen der gem. § 249 Abs.2 S. 1 BGB zu leistende Schadensersatz zu bemessen ist, hat das AG unter Ziff. II 1 seiner Entscheidungsgründe in den ersten drei Absätzen zutreffend dargelegt; auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Herauszustellen ist vor allem, dass nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei der Schadensabrechnung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen ist, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 5). Auch muss das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB berücksichtigt werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, indem der Zustand wiederhergestellt wird, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. BGHZ 132, 373, 376; 154, 395, 398 f.; 155, 1, 5; Steffen, NZV 1991, 1, 3; ders., NJW 1995, 2057, 2062). Andererseits hat der Geschädigte unter mehreren möglichen wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Insofern “kann … vom Ansatz her’ (so der BGH in seiner viel diskutierten “Porsche-Entscheidung’) und obwohl der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten hat, und zwar unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder gar nicht reparieren lässt, “der Auffassung beigetreten werden, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss’. Allerdings ist dabei wiederum die Wirtschaftlichkeit der Schadensberechnung mit Blick auf die zu erwartenden Kosten ex ante aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen (BGH VersR 2008, 370, 371). Ob die ihm benannte “alternative Werkstatt’ gleichwertig ist, kann der Geschädigte in der Regel mangels näherer Informationen nicht “ex ante’ prüfen. Bei subjektbezogener Betrachtung wird sich für ihn ex ante regelmäßig allein der Satz der markengebundenen Fachwerkstatt als “erforderlicher’ Reparaturaufwand darstellen. Von daher kommt es auch nicht darauf an, ob sich im Laufe eines Rechtsstreits durch Beweisaufnahme klären ließe, ob die einem Geschädigten von dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer benannte “alternative Werkstatt’ tatsächlich gleichwertig ist. Zur Bestimmung der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB geschuldeten erforderlichen Reparaturkosten wird im Falle der Benennung einer “alternative Werkstatt’ also zwar zunächst darauf abgestellt werden müssen, ob diese Benennung zeitnah zu dem vom Geschädigten eingeholten Gutachten erfolgt. Denn dieses Gutachten bildet die Grundlage für seine Disposition und allein die ihm zeitnah weiter zur Verfügung stehenden Informationen können bei der gebotenen Sicht des Geschädigten ex ante zur Bestimmung dessen herangezogen werden, was zur Behebung des Schadens “erforderlich’ ist. (Insofern bleibt es bei den Ausführungen der Kammer in dem als Anl. 19 eingereichten Hinweis im Verfahren 306 S 73/06, wobei allerdings die zeitnahe Benennung nicht im Sinne einer hinreichenden Bedingung missverstanden werden darf.) Hinzu kommen muss aber in jedem Fall (zumindest) auch die Möglichkeit des Geschädigten, die – vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer behauptete – Gleichwertigkeit der ihm benannten “alternativen Werkstatt’ selbst zu beurteilen. Ob die zur “Referenzwerkstatt’, nämlich zur Fa. xxxxx erteilten Informationen in dem zusammen mit dem Schreiben der Beklagten vom 26.6.2007 dem Kläger übersandten “Prüfbericht’ als Beurteilungsgrundlage ausreichend wären, erscheint zweifelhaft, kann aber hier letztlich auf sich beruhen. Denn der Kläger hat diesen Prüfbericht zum Anlass genommen, sich bei der Fa. xxxxx über die Fa. xxxxx zu erkundigen, und dazu unter dem 10.7.2007 die als Anl. K6 vorgelegte Auskunft erhalten. Danach konnte ihm die Fa. xxxxx eine Reparatur seines Fahrzeugs bei der Fa. xxxxx wegen eigener schlechter Erfahrungen in mindestens einem Fall “nicht ohn...