Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu 75 EUR Geldbuße verurteilt und – wegen einer einschlägigen Vorbelastung – ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Seine Überzeugung, dass der Betroffene die Person auf dem Radarfoto war, beruhte auf einem schriftlichen Lichtbildvergleichsgutachten, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hebt das OLG das Urteil des AG mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des AG zurück.

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